Von NF, am 19.05.2012 Benötigt ein Sozialleistungsträger längere Zeit, die Höhe einer dem Grunde nach zustehenden Geldleistung festzustellen, so kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Vorschuss gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch darauf. Der Vorschuss setzt voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialleistungsträger besteht. Die Vorschussleistung grenzt sich damit von der vorläufigen Leistung ab, bei der verschiedene Sozialleistungsträger über ihre Zuständigkeit streiten. …weiterlesen…
Von NF, am 09.05.2012 Krankenkassen und die Träger der Unfall- und Rentenversicherung sind verpflichtet zusammenzuarbeiten. Neben großen Übereinstimmungen beim versicherten Personenkreis oder den Leistungen ist sowohl erforderlich, die Leistungen zu koordinieren als auch die Zuständigkeiten der Träger abzugrenzen . Damit ist die Zusammenarbeit ein Thema in der Ausbildung von Sozialversicherungsfachangestellten sowie in darauf aufbauenden Fort- und Weiterbildungen. Die Zusammenarbeit wird ausführlich im Werk “Krankenversicherung kompakt” behandelt und mit zahlreichen Beispielen, Übungsaufgaben und Lösungsvorschlägen erläutert. …Leseprobe
Von NF, am 08.05.2012 Zu den Leistungen der Krankenkassen gehören auch medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen. Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit muss keine Krankheit sein. …weiterlesen…
Von NF, am 06.05.2012 BSG, Urteil vom 31.1.2012, – B 2 U 12/11 R -, WzS 5/2012
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er Rechte oder Pflichten eines anderen Rechtssubjektes begründet, aufhebt, inhaltlich ändert oder feststellt, ohne dass die erlassende Behörde durch ein Gesetz dazu ermächtigt ist. Der Verwaltungsakt wird trotz seiner Rechtswidrigkeit gegenüber den Beteiligten wirksam. Wurde ein potenzieller Beteiligter zu Unrecht nicht zum Verfahren hinzugezogen, ergibt sich daraus nicht die Ermächtigung, gegenüber dem potenziellen Beteiligten außerhalb der Heilungsmöglichkeiten des § 41 SGB X einen Verwaltungsakt zu erlassen.
Von NF, am 28.04.2012 Verletztengeld wird von den Krankenkassen im Auftrag der Unfallversicherung ausgezahlt. Damit ist es ein Thema in der Ausbildung von Sozialversicherungsfachangestellten sowie in darauf aufbauenden Fort- und Weiterbildungen. Es wird ausführlich im Werk “Krankenversicherung kompakt” behandelt und mit zahlreichen Beispielen, Übungsaufgaben und Lösungsvorschlägen erläutert. …Leseprobe
Von NF, am 22.04.2012 Dem Arbeitnehmer obliegen bei einer Arbeitsunfähigkeit Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. …weiterlesen…
Von NF, am 22.04.2012 BSG, Urteil vom 6.10.2011, – B 9 V 3/10 R -, WzS 4/2012
Die Krankenkassen erbringen im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags bestimmte Versorgungsleistungen an beschädigte Personen und ihre Angehörigen (vgl. § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG). Die Zuständigkeit der Krankenkassen ist im Bundesversorgungsgesetz geregelt, ohne dass ein unmittelbares Wahlrecht eingeräumt wird. Davon sind besonders die Berechtigten betroffen, die weder Mitglied einer Krankenkasse sind noch Familienangehöriger eines Kassenmitglieds. Diesen Personen ist ebenfalls ein Wahlrecht der Krankenkasse zuzugestehen, wenn die gewählte Krankenkasse einverstanden ist und die Versorgungsbehörde zustimmt, die Versorgungsleistungen durch diese Krankenkasse zu erbringen.
Von NF, am 21.04.2012 Arbeitsunfähige Arbeitnehmer werden durch eine stufenweise Wiedereingliederung an die Belastungen des Arbeitslebens herangeführt. Das damit verbundene Ziel ist erreicht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist und seinen früheren Arbeitsplatz wieder einnimmt.
Die Maßnahme wird durch den Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchgeführt. Darüber ist mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht während dieser Zeit nicht. Krankengeld oder Übergangsgeld (unterhaltssichernde Leistungen) werden durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger gezahlt. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind dabei zu berücksichtigen. …weiterlesen…
Von NF, am 19.04.2012 BSG, Urteil vom 28.9.2011, – B 12 KR 23/09 R -, WzS 3/2012
Freiwillig versicherte Bezieher einer Rente, die außerdem Arbeitsentgelt erzielen, führen anstelle des Beitrags aus der Rente den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers als Beitrag an die Krankenkasse ab. Das Verfahren gilt nicht für freiwillig versicherte Bezieher einer Rente, die selbstständig tätig sind und Arbeitseinkommen erzielen.
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