Krankengeld – Die Krankenkasse kann mit Schulden aufrechnen oder verrechnen


489527_web_R_by_Thorben Wengert_pixelio.deDie Krankenkasse kann eigene Ansprüche gegen den Versicherten mit dessen Anspruch auf Krankengeld aufrechnen (vgl. § 51 SGB I; Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche). Forderungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. aus der Rentenversicherung) können verrechnet werden (vgl. § 52 SGB I) Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 387 ff. BGB.

Ansprüche der Krankenkasse oder eines anderen Sozialleistungsträgers können öffentlich-rechtliche Forderungen wie Beitragsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgrund zu Unrecht gewährter Leistungen (vgl. §§ 44 ff. SGB X) sein. Es kann sich dabei aber auch um zivilrechtliche Forderungen handeln, die im Wege der Legalzession auf die Krankenkasse oder einen anderen Träger übergegangen sind (vgl. §§ 115, 116 SGB X). Die Forderung muss hinreichend bestimmt sein.

Hilfebedürftigkeit

Es kann in dem Maße aufgerechnet werden, wie Arbeitseinkommen gepfändet werden könnte (vgl. § 51 Abs. 1 i. v. V. m. § 54 Abs. 4 SGB I). Die Pfändungsfreigrenzen der Nettobezüge sind zu beachten (vgl. §§ 850 a bis 850 i ZPO).

Die Aufrechnung darf nicht dazu führen, dass der Versicherte hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird (vgl. § 51 Abs. 2 SGB I). Bei der Hilfebedürftigkeit sind die Regelsätze, die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie ggf. ein Mehrbedarf zu berücksichtigen (vgl. §§ 28 – 30 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung – RSV). Die Höhe der Regelsätze wird durch Landesrecht festgesetzt.

Besondere Forderungen

Besondere Forderungen der Krankenkasse (Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und Beitragsansprüche) können darüber hinaus ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen der Nettobezüge bis zur Hälfte des Krankengeldanspruchs aufgerechnet werden (vgl. § 51 Abs. 2 SGB I). Hilfebedürftigkeit nach den Vorschriften des SGB XII oder SGB II darf jedoch nicht eintreten. Den Nachweis über die eintretende Hilfebedürftigkeit hat der Versicherte zu führen (z. B. durch einen Bescheid des Sozialhilfeträgers).

Fälligkeit

Die gegen den Krankengeldanspruch aufzurechnende Forderung muss wirksam und fällig sein. Der Wirksamkeit stehen Einreden des Krankengeldbeziehers wie z. B. die der Verjährung entgegen. Fälligkeit (vgl. §§ 40, 41 SGB I) setzt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen einen wirksamen Verwaltungsakt voraus. Ein Rechtsbehelf gegen diesen Verwaltungsakt stört den Eintritt der Fälligkeit nicht.

Das gilt allerdings nicht, wenn der aufzurechnende Anspruch die Rückforderung von Leistungen betrifft. Entsprechende Verwaltungsakte werden erst dann wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden sind, da Widerspruch und Klage eine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 86a SGG). Zivilrechtliche Forderungen, die im Wege der Legalzession auf die Krankenkasse übergegangen sind, sind nur dann fällig und können aufgerechnet werden, wenn eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung über das Bestehen der Forderung vorliegt.

Verjährung

Die aufzurechnende Forderung der Krankenkasse darf nicht verjährt sein. Beitragsforderungen der Krankenkasse verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verjähren die Forderungen erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Rückforderung aufgrund zu Unrecht gewährter Leistungen erfordert einen schriftlichen Verwaltungsakt (vgl. § 50 Abs. 3 SGB X). Der Rückforderungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Verwaltungsakt der Krankenkasse

Die Entscheidung der Krankenkasse über eine Aufrechnung (Aufrechnungserklärung) stellt einen Verwaltungsakt dar, da diese unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten hat. Die Erklärung lässt den Auszahlungsanspruch ganz oder teilweise erlöschen. Die übrigen Merkmale eines Verwaltungsakts (vgl. § 31 SGB V) sind ebenfalls gegeben:

  • §§ 51, 52 SGB I stellen spezifische Regelung des öffentlichen Rechts zur Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern dar.
  • Die Erklärung einer Auf- oder Verrechnung stellt eine hoheitliche Maßnahme dar, die dem Sozialleistungsempfänger nicht zusteht.

Schließlich geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei der Erklärung um einen Verwaltungsakt handelt. Vor dessen Erlass hat eine Anhörung stattzufinden (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X).

Der Verwaltungsakt kann mit einem Widerspruch angegriffen werden.

Verrechnung einer Forderung

Die Verrechnung einer Forderung folgt denselben Regeln, wie die Aufrechnung (vgl. § 52 SGB I). Es handelt sich allerdings um die Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers, die mit dem Anspruch auf Krankengeld gegen eine Krankenkasse verrechnet werden soll. Voraussetzung ist eine Ermächtigung bzw. ein Verrechnungsersuchen, über das die Krankenkasse im Rahmen einer Ermessensentscheidung befindet.

Zusammentreffen mehrerer Abzweigungen

Verrechnung – Abtretung Die Verrechnung geht einer Übertragung vor, wenn der Abtretungsvertrag nach der Verrechnung geschlossen wurde oder die Abtretung zwar vor der Verrechnung erfolgte aber der verrechende Leistungsträger von der Abtretung keine Kentnis hatte oder – sofern er davon wusste- die Verechnung gegenüber dem neuen Gläubiger vornimmt und der Anspruch, mit dem verrechnet wird, nicht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Übertragung entstanden oder fällig geworden ist.
Verrechnung – Pfändung Die Verrechnung geht einer Pfändung im selben Umfang vor wie einer Abtretung.
Verrechnung – Verrechnung Liegen dem zuständigen Leistungsträger bei Entstehung seiner Verrechnungslage die Ersuchen mehrerer anderer Leistungsträger zur Verrechnung vor, so sind die Verechnungsersuchen in der Reihenfolge ihres Eingangs beim ersuchten Leistungsträger zu berücksichtigen.
Verrechnung – Aufrechnung Besteht für den zuständigen Leistungsträger eine Aufrechnungslage und ist er außerdem von einem anderen Leistungsträger zur Verrechung ermächtigt, so kann er nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er im eigenen Interesse aufrechnen oder im Interesse des anderen Leistungsträgers verrechnen will. Die Krankenkassen dürften sich in der Regelung zunächst für die eigene Aufrechnung entscheiden.

Foto: Thorben Wengert  / pixelio.de


3 Antworten zu “Krankengeld – Die Krankenkasse kann mit Schulden aufrechnen oder verrechnen”

  1. Hallo
    Ich brauche da mal einen guten Rat,
    Ich bin in der privatinsolvenz ein gläubiger ist die krankenkasse die Insolvenz läuft schon 2 Jahre jetzt bin ich ins krankengeld gefallen und die Krankenkasse will wir nur die Hälfte der Leistung zahlen ist das so rechtes?