Krankengeld – Sonderrechtsnachfolge oder Vererbung

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Die Sonderrechtsnachfolge beim Tod eines Sozialleistungsberechtigten (vgl. § 56 SGB I) schließt die Erbfolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts aus. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Erbfolge sind nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben sind.

Voraussetzungen

Die Norm erfasst Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (vgl. § 11 SGB I), sobald deren materiell-rechtliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. §§ 40, 41 SGB I). Ein Antrag gehört nur dann zu diesen Voraussetzungen, wenn die einschlägige Rechtsnorm eine entsprechende Regelung enthält oder der Antrag für den Beginn der Leistung maßgebend ist. Der Antrag auf den Anspruch auf Krankengeld nach § 19 SGB IV ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Fälligkeit einer Sozialleistung, da er lediglich eine verfahrenseinleitende Wirkung hat.

Beispiel

Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer erleidet am 24. März 2012 einen Arbeitsunfall. Wegen dessen Folgen ist der Arbeitnehmer vom selben Tagan arbeitsunfähig. Damit sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verletztengeld vom 24. März 2012 an erfüllt, und der Anspruch ist fällig. Auf einen Antragdes Verletzten kommt es dafür nicht an.

Laufende Geldleistungen

Die Sonderrechtsnachfolge betrifft nur laufende Geldleistungen (z. B. Rente oder Krankengeld). Dabei handelt es sich um Leistungen, die regelmäßig in Geld gezahlt werden. Einmalige Leistungen oder Dienst- und Sachleistungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Rechtsnachfolge

Ein Sonderrechtsnachfolger tritt auch verfahrensrechtlich die Rechtsnachfolge an. Daher kann der Rechtsnachfolger im Rahmen der allgemeinen Grenzen des Verwaltungsverfahrensrechts gestellte Anträge zurücknehmen. Er besitzt dieselbe Dispositionsbefugnis wie der Verstorbene selbst. Dem Sonderrechtsnachfolger stehen alle verfahrensmäßigen Mittel zu, Sozialleistungsansprüche zu verwirklichen oder über sie zu verfügen. Dazu gehört auch ein Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).

Personenkreis

Die fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen nacheinander

  1. dem Ehegatten,
  2. dem Lebenspartner,
  3. den Kindern,
  4. den Eltern oder
  5. dem Haushaltsführer

zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Berechtigt ist der jeweilige Inhaber des besseren Ranges, der die nachfolgenden Personen ausschließt. Mehrere Personen der gleichen Rangstufe sind zu gleichen Teilen berechtigt.

Beispiel

Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

Als Eltern gelten auch sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie (z. B. Großeltern), Stiefeltern,. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

Haushaltsführer ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der anstelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Ausschluss

Die Sonderrechtsnachfolge ist ausgeschlossen, wenn eine von einem Antragabhängige Leistung nicht beantragt und ein Verwaltungsverfahren über den Sozialleistungsanspruch nicht eingeleitet wurde oder wenn der Sozialleistungsanspruch bestandskräftig abgelehnt wurde (vgl. § 59 Satz 2 SGB I) und ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg eingelegt werden kann (z. B. nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist).

Auf die Sonderrechtsnachfolge kann verzichtet werden (vgl. § 57 SGB I).

Vererbung

Fällige Ansprüche auf Geldleistungen werden nach den Vorschriften des BGB vererbt, wenn ein Sonderrechtsnachfolgen nicht vorhanden ist (vgl. § 58 Satz 1 SGB I). Die Erbfolge tritt bei allen Geldleistungen ein und ist nicht auf laufende Geldleistungen beschränkt.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Ramona Überacher Hoti

    Was bedeutet es wenn im Antrag steht hat die Verstorbene Person sie überwiegend unterhalten.

    1. NF

      https://www.finkenbusch.de ist ein publizistisches Angebot und keine Rechtsberatung. Für eine Rechtsberatung empfehle ich, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, einen Sozialrechtsverband oder an eine Gewerkschaft zu wenden.

  2. Collet Arno

    Hallo
    Mein Bruder und ich leben schon immer im gleichen Haushalt.Habe sogar eine Generalvollmacht von ihm,da erschien immer an Autismus lid.Kümmere mich um ihn schon seit Jahrzehnten um ihn.Nun ist er Verstorben an Krebs sehr schnell.Die AOK will seine Krankenlohn nun nicht auszahlen,für die Wochen die er noch gelebt und im Hospital war.
    Bin erschüttert

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