Kinder-Krankengeld – Neue Berechnung ab 2015

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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741574_photo_jpg_xs_clipdealer.deVersicherte gesetzlicher Krankenkassen haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ein erkranktes Kind betreuen, pflegen oder beaufsichtigen und deswegen der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist zeitlich befristet (mit Ausnahme der Pflege schwerstkranker Kinder) und besteht nur, wenn das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Während des Anspruchs auf Krankengeld wird der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt. Ob eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung beansprucht werden kann, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Wenn ein Arbeitsunfall die Ursache für die Krankheit des Kindes ist, dann besteht ein Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld gegen den Unfallversicherungsträger.

Voraussetzungen des Anspruchs

Versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie der Arbeit fernbleiben, um ihr erkranktes und versichertes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen.

Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers

Der Anspruch steht Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse zu, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Art des Versicherungsverhältnisses (z. B. aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft) ist unerheblich. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer bestimmte Rentenleistungen bezieht (z. B. Vollrente wegen Alters).

Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege

Krankengeld wird gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer ein in seinem Haushalt lebendes erkranktes Kind beaufsichtigt, betreut oder pflegt und deswegen der Arbeit fernbleibt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn im Haushalt des versicherten Arbeitnehmers andere Personen leben, die die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege übernehmen können. Der Versicherte gibt darüber eine entsprechende Erklärung gegenüber seiner Krankenkasse ab.

Haushaltsgemeinschaft

Eine andere Person kann das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und nicht selbst berufstätig ist. Es muss nicht der Ehe- oder Lebenspartner des Arbeitnehmers oder eine mit dem Kind verwandte oder verschwägerte Person sein. Der Arbeitnehmer wird nicht auf eine andere Person verwiesen, die außerhalb des Haushalts lebt.

Nachweis

Über die Notwendigkeit, das Kind wegen seiner Erkrankung zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen und deswegen der Arbeit fernzubleiben, ist ein ärztliches Zeugnis auszustellen und der Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es enthält mindestens Angaben über die Krankheit und die Notwendigkeit, das Kind deswegen zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen. In der Praxis werden die zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten vereinbarten Vordrucke verwendet.

Die Krankenkasse ist ggf. verpflichtet, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen.

Kindschaftsverhältnis

Der versicherte Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Krankengeld, wenn er in einem Kindschaftsverhältnis zum zu betreuenden Kind steht. Zu den Kindern in diesem Sinne gehören leibliche oder adoptierte (angenommene) Kinder des Arbeitnehmers. Außerdem sind

  • Stiefkinder,
  • Enkel,
  • Pflegekinder und
  • Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind,

zu berücksichtigen.

Stiefkinder und Enkel

Stiefkinder oder Enkel des Arbeitnehmers werden nur berücksichtigt, wenn diese im Haushalt des Arbeitnehmers leben und von ihm überwiegend unterhalten werden.

Versicherungsverhältnis des Kindes

Das erkrankte Kind des Arbeitnehmers muss bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Es kann dort familienversichert sein oder selbst Mitglied sein.

Allgemeine Altersgrenze

Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn das 12. Lebensjahr während des Bezugs von Kinderpflege-Krankengeld vollendet wird, dann endet der Anspruch mit diesem Zeitpunkt.

Keine Altersgrenze für behinderte Kinder

Für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze. Kinder sind behindert, wenn ihre

  • körperliche Funktion,
  • geistige Fähigkeit oder
  • seelische Gesundheit

mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind auf Hilfe angewiesen, wenn sie dauerhaft und regelmäßig über das altersübliche Maß hinausgehende Hilfe bei einzelnen Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen.

Behinderung

  • Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar.
  • Behinderungen können angeboren oder erworben sein. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, ob der Anspruch auf Krankengeld davon abhängig ist, dass die Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist. Deswegen ist der in der Praxis vertretenen Auffassung nicht zuzustimmen, die Behinderung müsse innerhalb der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 Nr. 1-3 SGB V eingetreten sein. Entscheidend ist vielmehr, dass das behinderte Kind bei einer Krankenkasse versichert ist und mit dem Arbeitnehmer im selben Haushalt lebt.

Beginn der Leistung

Das Kinderpflege-Krankengeld wird von dem Tag an gezahlt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals erfüllt sind. Wartetage, wie sie beim Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit vorgesehen sind, gibt es beim Kinderpflege-Krankengeld nicht.

Dauer

Versicherte Arbeitnehmer haben für jedes Kind innerhalb eines Kalenderjahres einen Anspruch auf Krankengeld für 10 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern des Arbeitnehmers ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage begrenzt. Der Anspruch steht jedem Elternteil zu. Die Bezugszeiten müssen nicht zusammenhängend verlaufen.

Bei der Berechnung der Anspruchsdauer werden auch

  • Arbeitstage, an denen der Versicherte nur teilweise der Arbeit ferngeblieben ist und für die ein Teilkrankengeld bezahlt wurde und
  • Tage, an denen der Krankengeldanspruch geruht hat

berücksichtigt.

Tage, an denen der Versicherte nur stundenweise zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt und hierfür Verdienstausfall von seinem Arbeitgeber erhält, sind demgegenüber nicht auf die Höchstbezugsdauer anzurechnen. Nicht angerechnet werden ebenfalls solche Tage, an denen zwar die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderpflege-Krankengeld erfüllt waren, der Versicherte jedoch trotz Vorliegens der Voraussetzungen kein Kinderpflege-Krankengeld beansprucht hat.

Arbeitstage

Arbeitstage sind die Tage, die sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergeben und an denen tatsächlich Arbeit zu leisten wäre. Auf die Arbeitsstunden, die an diesem Tage zu erbringen sind, kommt es nicht an.

Übertragung des Anspruchs auf den anderen Elternteil

Wenn der Anspruch eines Elternteils auf Kinderpflege-Krankengeld und Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, soll er nochmals freigestellt werden, wenn der andere Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann.

Die in der Praxis empfohlene Verfahrensweise setzt Freiwilligkeit und eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Krankenkassen, Elternteilen und Arbeitgebern voraus.

Alleinerziehende Versicherte

Alleinerziehende Versicherte haben in jedem Kalenderjahr für jedes Kind einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf höchstens 50 Arbeitstage begrenzt.

Alleinerziehend sind Versicherte,

  • die als betroffener Elternteil faktisch alleinstehend sind,
  • zusammen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und
  • denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person die Personensorge für das Kind zusteht.

Höhe der Leistung

Das Krankengeld wird seit seit dem 1.1.2015 nach dem während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet (ähnlich wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Das Nettoarbeitsentgelt wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, soweit davon Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden.

  • Das Brutto-Krankengeld beträgt 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
  • Einmalzahlungen werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

Schwerstkranke Kinder

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  • die fortschreitend progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Ein Betreuungswechsel auf Wunsch der Eltern wird in der Praxis akzeptiert. Die medizinischen Voraussetzungen sind ggf. durch den Medizinischen Dienst zu prüfen.

Besonderheiten des Leistungsanspruchs

  • Der Anspruch besteht, soweit und solange die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  • Der Anspruch besteht ohne zeitliche Befristung.
  • In der Praxis wird empfohlen, das Krankengeld zu zahlen, wenn das Kind voraussichtlich eine Lebenserwartung von bis zu 6 Monaten hat.
  • Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn eine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen könnte.
  • Der Anspruch endet mit dem Tod des Kindes.
  • Das Krankengeld wird in entsprechender Anwendung des § 47 SGB V für Kalendertage berechnet und gezahlt.

Arbeitsunfall

Wenn ein Arbeitsunfall die Ursache für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes ist, besteht ein Anspruch auf Verletztengeld gegen den zuständigen Träger der Unfallversicherung. Der Anspruch dem Grunde nach sowie Dauer und Höhe des Anspruchs richten sich nach den Vorschriften für die Krankenversicherung.

Abweichend davon beträgt das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt wird bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes des jeweiligen Unfallversicherungsträgers berücksichtigt. Wenn das Verletztengeld aus Arbeitseinkommen berechnet wird, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens. Das Arbeitseinkommen wird ebenfalls höchsten bis zum 450. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes berücksichtigt.

Kinderpflege-Verletztengeld

  • Kinder und Schüler stehen u. a. während des Besuchs von Kindergärten oder allgemein- oder berufsbildenden Schulen unter dem Schutz der Unfallversicherung. Unfälle in diesem Zusammenhang sind Arbeitsunfälle.
  • Das Verletztengeld wird durch die Krankenkasse im Auftrag des Unfallversicherungsträgers ausgezahlt.

Freistellung von der Arbeitsleistung

Versicherte Arbeitnehmer haben für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung. Ob der Arbeitgeber für diese Zeit das Entgelt fortzahlt, richtet sich nach der inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses.

Anspruch auf Freistellung

Den Freistellungsanspruch haben alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Vorschrift erfasst auch Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft krankenversichert sind.

Bezahlte Freistellung

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, soweit sie

  • für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
  • durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden

an der Arbeitsleistung gehindert sind.

Als verhältnismäßig nicht erheblich ist je nach Betriebszugehörigkeit ein Zeitraum von 3 Arbeitstagen bis zu 2 Wochen anzusehen.

Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Der Anspruch kann vertraglich (z. B. durch einen Tarifvertrag oder einen Arbeitsvertrag) ausgeschlossen werden. Eine tarifvertragliche Regelung über eine bezahlte Freistellung verdrängt die Ansprüche aus § 616 Satz 1 BGB.

Zuschuss zum Krankengeld

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können alternativ zur ausgeschlossenen Entgeltfortzahlung einen Zuschuss zum Krankengeld vereinbaren. Dieser ist für den Krankengeldanspruch unschädlich, wenn er zusammen mit dem Krankengeld das Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR monatlich überschreitet.

Auszubildende

Auszubildende haben bei der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dieser Anspruch ist vorrangig vor dem Anspruch nach § 616 Satz 1 BGB und vertraglich nicht ausschließbar.

Unbezahlte Freistellung

Versicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung für die Zeit, in der ein Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld besteht. Das gilt auch für die Pflege schwerstkranker Kinder.

Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers kann weder durch tarifvertragliche noch durch einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Eine unberechtigte Freistellung kann mit einem späteren Freistellungsanspruch verrechnet werden.

Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber

Versicherte Arbeitnehmer belegen ihren Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld gegenüber der Krankenkasse mit einer ärztlichen Bescheinigung. Sie erklären zusätzlich, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die die Pflege des Kindes übernehmen kann. Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung wird durch eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Krankengeldzahlung nachgewiesen.

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld besteht auch neben einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Allerdings kommt es nicht zur Auszahlung durch die Krankenkasse für die Dauer der Entgeltfortzahlung (Anspruch auf Krankengeld ruht). Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld ist unschädlich für die Auszahlung, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Krankengeld das Netto-Arbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR im Monat überschreitet.

Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber

Die Krankenkasse prüft im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankengeld auch, ob sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber ergibt. Wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung berechtigt oder unberechtigt verweigert, zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht auf die Krankenkasse über, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zu Unrecht verweigert. Die Krankenkasse kann den übergegangenen Anspruch durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Bild: ClipDealer

Dieser Beitrag hat 6 Kommentare

  1. Harald

    90% vom Nettogehalt hört sich erst mal gut an. Nur wird das Nettogehalt stark zu Gunsten der Krankenkasse nach unten korrigiert und davon muss noch 12,025% Sozialabgaben bezahlt werden. Ein Jahr drauf wird es versteuert über den Progressionsvorbehalt.

    Die Aussage von „90% vom Netto“ ist Lug und Betrug am Versicherten!

  2. Antonia

    Hallo Anke, leider denke ich, dass die Personalabteilung im Recht ist, auch wenn Deine Situation natürlich nicht schön ist. Die Begründung ist ganz stumpf die, die Dir gegeben wurde. Du warst nicht selbst krank. Zu dem Thema gab es bereits Urteile, mir ist leider keines bekannt, in dem dem Arbeitgeber gesagt wurde, er müsse den Urlaub gutschreiben. Hast Du denn Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Kind krank? Viele Grüße

  3. Anke

    Hallo,
    ich habe ein sehr verzwickte Situation.
    Ich hatte in den Osterferien wegen meiner Tochter Urlaub genommen.
    Leider hatte mein Sohn während der Ferien am Donnerstag einen Unfall im Kindergarten.
    Er wurde sogar noch mit dem Rettungswagen in die Uniklinik gefahren. Gottseidank ist alles gut gegangen.
    Er war wieder ansprechbar und die seine Kinnverletzung musste auch nicht genäht werden.
    Ich habe für Donnerstag und Freitag logischerweise eine Krankmeldung bekommen. Da der Unfall im Kindergarten passiert ist, ist der Versicherungsträger die Unfall-Kasse Sachsen, also unabhängig von den mir zustehenden Kind-Krank-Tagen.
    Da ich ja bereits zu Hause war, hatte ja genehmigten Urlaub, sagte mir nun die Personalabteilung, dass ich keinen Anspruch auf meine 2 verlorenen Urlaubstage habe, da ich nicht selbst krankgeschrieben wurde. Es ist aber natürlich auch nicht das klassische „Kind-krank“, sondern durch einen Unfall herbeigeführte Situation.

    Wie ist die Rechtsgrundlage? Habe ich Anspruch, die 2 Urlaubstage nachträglich zu nehmen? Schließlich war ich zur Betreuung meines Sohnes infolge Unfall zu Hause, also nix mit Erholung.

    Ich freue mich auf Rückmeldung!
    Vielen Dank!
    Anke (eine andere) 😉

  4. Silke Jordan

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Fall in eigener Sache: Wg einer OP meiner 4jährigen Tochter habe ich 9 ARbeitstage Ausfall gehabt und für diese Tage auch Krankengeld erhalten. Allerdings hat mein ARbeitgeber mir das Doppelte an Netto abgezogen. Ich habe ein Brutto von ca. € 3.000 (netto € 2.130), arbeite 50% Teilzeit (2/3-Tage-Woche) und habe nach Reklamtion nun von der KKH den Tagesgeldhöchstsatz bekommen für 9 Tage (ungefähr € 760). Mein ARbeitgeber hat mir aber Netto € 1.500 für diese Tage abgezogen. Wie kann das sein bzw. viel wichtiger noch: wie kann ich mich wehren? Nachfragen erbrachten nichts. Man hätte alles richtig gemacht/gerechnet. Ich verzweifle schier an dieser Angelegenheit. Ich hoffe sehr auf Ihre Hilfe, denn weder Gehaltsabrechnung noch KKH sehen sich im Stande mir da weiter zu helfen bzw. meinen STandpunkt zu verstehen. Im Voraus vielen DANK!

    Mfg
    Silke Jordan

    1. Anke

      Hallo Silke, hast du darauf eine Antwort bekommen? ist ja schon länger her und mir geht es genauso!

      1. Antonia

        Hallo Anke, was ist da genau passiert?
        Viele Grüße

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