Anhörung im Verwaltungsverfahren

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R -, WzS 3/2011

Nachholen einer unterlassenen Anhörung: Eine unterlassene oder fehlerhaft durchgeführte Anhörung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahrens nachgeholt werden. Dazu ist ein förmliches Verwaltungsverfahren erforderlich, in dem die Behörde eine Gelegenheit zur Äußerung gibt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert.

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind anzuhören, wenn durch den beabsichtigten Verwaltungsakt in Rechte des Beteiligten eingegriffen werden soll (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X). Rechte in diesem Sinne sind die subjektiv-öffentlichen Rechte eines Beteiligten, die ihm durch die Rechtsordnung eingeräumt werden (z. B. Leistungsansprüche). Um einen Eingriff handelt es sich, wenn zum Nachteil des Beteiligten eine vorhandene Rechtsposition verändert oder beseitigt werden soll. Anwendungsfälle sind z. B. die Aufhebung eines Krankengeldanspruchs, wenn die Höchstbezugszeit erreicht wird, die Rückforderung von Leistungen, ein Bescheid über Beitragspflicht oder der Entzug einer Rente.