Versorgungskrankengeld – Die Krankenkassen berechnen und zahlen aus

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  • Beitrag zuletzt geändert am:18. September 2021
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436821_web_R_by_Gemen64_pixelio.deZum versorgungsberechtigten Personenkreis gehören u. a. Kriegsbeschädigte, ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Opfer von Gewalttaten oder Menschen, die einen Impfschaden erlitten haben. Wenn im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ein Einkommensausfall eintritt, kann ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld bestehen. Das Versorgungskrankengeld wird von den Krankenkassen berechnet und ausgezahlt.

 Leistungshöhe

Das Versorgungskrankengeld beträgt 80% des Regelentgelts und darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (vgl. § 16 a Abs. 1 Satz 1 BVG). Das Regelentgelt wird bis zur Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt (vgl. § 16a Abs. 3 BVG). Versorgungskrankengeld wird für Kalendertage gezahlt (vgl. § 16 a Abs. 1 Satz 3 BVG). Ist ein ganzer Kalendermonat mit Versorgungskrankengeld belegt, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (vgl. § 16 a Abs. 1 Satz 4 BVG). Damit folgen Berechnung und Zahlung des Versorgungskrankengeldes weitgehend den Regelungen zum Krankengeld. Die Absenkung des Krankengeldes auf 70% des Regelentgelts bzw. 90% des Nettoarbeitsentgelts ist nicht auf das Versorgungskrankengeld übertragen worden.

Die Berechnung des Regelentgelts ist abhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis geregelt:

Personenkreis Rechtsgrundlage
Berechtigte, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gegen Entgelt beschäftigt waren § 16 a Abs. 2 BVG
Berechtigte, die unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 EStG), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielt haben § 16 b Abs. 1 bis 3 BVG
Berechtigte, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 BVG erfüllen § 16 b Abs. 5 Buchst. a BVG
Nicht erwerbstätige Berechtigte, die durch die Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen § 16 b Abs. 5 Buchst. b BVG
Berechtigte, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld beziehen § 16 b Abs. 5 Buchst. c BVG

Berechtigte, die gegen Entgelt beschäftigt waren

Das Regelentgelt für Berechtigte, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gegen Entgelt beschäftigt waren, wird wie das Regelentgelt für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet, die Arbeitnehmer sind (vgl. § 47 Abs. 2 SGB V). Dabei bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anders als in der Krankenversicherung unberücksichtigt. Da es sich beim Versorgungskrankengeld nicht um eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung handelt, bestand für den Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2000 (1 BvL 1/98) keine Veranlassung, die Berechnung zu verändern. Daher bleiben Einmalzahlungen nach wie vor bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes für Arbeitnehmer unberücksichtigt.

Berechtigte, die Arbeitseinkommen erzielt haben

Veranlagung zur Einkommenssteuer

Das Regelentgelt für Berechtigte, die unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 EStG), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielt haben, wird aus den Gewinnen ermittelt, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein unanfechtbarer Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Keine Veranlagung zur Einkommenssteuer

Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die Gewinne nachweisen kann (vgl. § 16b Abs. 3 BVG). Das gilt auch, wenn eine Veranlagung zwar zu erwarten ist, ein unanfechtbarer Einkommensteuerbescheid jedoch noch nicht vorliegt. Ggf. sind Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt und unter Beteiligung berufsständischer Organisationen zu schätzen.

Berechnung des Regelentgelts

Das Regelentgelt wird berechnet, indem die maßgeblichen Gewinne durch 360 geteilt werden. Diese Zahl ist um die Zahl der Tage zu mindern, an denen der Berechtigte ohne Beruf oder nicht selbstständig tätig oder infolge Krankheit an der Ausübung der Berufstätigkeit gehindert war. Der maßgebliche Gewinn ist aus dem Einkommenssteuerbescheid ohne eigene Prüfung durch die Krankenkasse zu übernehmen. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkommensarten ist nicht vorzunehmen. Den Gewinnen sind Absetzungen und
Abschreibungen hinzuzurechnen; Freibeträge für Veräußerungsgewinne sind nicht zu berücksichtigen.

Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse

Führt die Berücksichtigung der genannten Einkünfte zu einem unangemessenen Ergebnis, ist das Regelentgelt unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen (vgl. § 16b Abs. 4 BVG; BSG, Urteil vom 29.4.2010, B 9 VS 1/09 R). Dabei ist festzustellen, ob der Beschädigte vor der Arbeitsunfähigkeit überhaupt in nennenswertem Umfang erwerbstätig gewesen ist. Die bloße Anmeldung eines Gewerbes reicht nicht aus. Um das Regelentgelts nach den Gesamtverhältnissen festzusetzen ist eine Schätzung des durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten wirtschaftlichen Schadens erforderlich. Diese orientiert sich zunächst an der Einkommenslage vor der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 16b Abs. 2, 3 BVG). Ggf. sind Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt und unter Beteiligung berufsständischer Organisationen zu schätzen. Darauf kann jedoch bei Unternehmen in der Aufbauphase nicht zurückgegriffen werden, weil noch keine konstante Einkommenssituation besteht.

Die Schätzung ist vielmehr darauf gerichtet, dem selbstständigen Beschädigten für den zeitweisen Ausfall seiner Arbeitsfähigkeit eine angemessene Entschädigung zu geben. Als sachgerechte Bemessungsgröße können die Kosten eines tatsächlichen oder fiktiven Vertreters angenommen werden.

So ist vorzugehen, wenn wenigstens langfristig ein Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit zu erwarten ist. Eine Schätzung ist aber auch dann angebracht, wenn der Berechtigte zwar vor der Arbeitsunfähigkeit als Selbstständiger Einnahmen erzielt hat, aber keinen Gewinn nachweisen kann. Eine langfristige Gewinnprognose ist nicht erforderlich.

Orientierungsgröße sind die Kosten für einen Vertreter des selbstständig Tätigen. Um den Wert der durch die Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitskraft des selbstständigen Beschädigten an den Kosten eines fiktiven Vertreters orientieren zu können, sind die berufliche Qualifikation des Beschädigten und die vor der Arbeitsunfähigkeit entwickelten beruflichen Aktivitäten zu berücksichtigen.

Berechtigte, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 BVG erfüllen

Das Regelentgelt für Berechtigte, welche die Voraussetzungen des § 30 Abs. 12 BVG erfüllen, beträgt 10/8 der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehraufwendungen für die Haushaltsführung. Notwendige Mehraufwendungen für die Haushaltsführung sind nur die den Berufsschadensausgleich für eine Hausfrau und die Haushaltshilfe übersteigenden Aufwendungen. Sind für die Haushaltsführung Mehraufwendungen entstanden, die der Höhe nach nicht festgestellt werden können, so sind diese bei stationärer Behandlung mit 10 €, bei ambulanter Behandlung und Schonungszeit mit 5 € täglich anzusetzen und als Regelentgelt zu berücksichtigen, soweit sie den Berufsschadensausgleich übersteigen.

Nicht erwerbstätige Berechtigte, die durch die Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen

Das Regelentgelt für nicht erwerbstätige Berechtigte,  die durch die Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wird nach dem Bruttoeinkommen berechnet, das ihnen durchschnittlich entgeht. Kann dieses Einkommen nicht ermittelt werden, ist vom Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe auszugehen, der der Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Berechtigte, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld beziehen

Das Regelentgelt für Berechtigte, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld beziehen, beträgt 10/8 dieser Leistungen.

Weitere Regelungen

Bei der Berechnung und der Zahlung des Versorgungskrankengeld sind weitere Regelungen zu beachten, die mit den Regelungen zur Berechnung und Zahlung des Krankengeldes vergleichbar sind:

Leistungsbemessungsgrenze Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt, die der kalendertäglichen
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung entspricht
§ 16 a Abs. 3 BVG
Anpassung des Versorgungs-krankengeldes Das Versorgungskrankengeld wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst. Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und –gehaltssumme der Arbeitnehmer und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils zum 30.6. eines Kalenderjahres bekannt gegeben. § 50 SGB IX
Kontinuität des Versorgungs-krankengeldes Wenn das Versorgungskrankengeld im Anschluss an eine andere Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld) gezahlt wird, ist das Versorgungskrankengeld nach dem bisher zugrunde gelegten Entgelt zu berechnen. Von einem Anschluss des Versorgungskrankengelds an eine vorhergehende Entgeltersatzleistung ist auszugehen, wenn die
Unterbrechung zwischen den Entgeltersatzleistungen nicht länger als vier Wochen dauert (BSG, Urteil vom 7.9.2010, B 5 R 104/08 R zum vergleichbaren § 49 SGB IX).
§ 16 d BVG
Weiterzahlung des Versorgungskrankengeldes Wenn sich nach Abschluss der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
anschließen, wird das Versorgungskrankengeld für die Zeit zwischen den Maßnahmen weitergewährt, wenn der Berechtigte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
§ 16 e BVG

Foto: Gemen64  / pixelio.de

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Mone Förster

    Was mir noch nicht klar geworden ist: Wenn ich Versorgungskrankengeld beziehe, muss die Krankenkasse/ das BAPersBw weiter in die Rentenkasse einzahlen? Wenn ja, wo ist das gesetzlich geregelt?

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