Ein Versicherter entscheidet aufgrund seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen einen Leistungsantrag stellt oder einen gestellten Antrag zurück nimmt. Es kann auch bestimmt werden, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht die Wirkung eines Rentenantrags hat. Ein Rentenantrag kann darüber hinaus bis zum Erlass des Rentenbescheids oder bis zum Ablauf der damit verbundenen Widerspruchsfrist zurückgenommen werden.
Eine umfassende Darstellung der Thematik enthält das Handbuch der Sozialversicherung,Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH (2. Teil,3. Kapitel,Krankengeld).
Ein Versicherter, der entsprechend der Aufforderung der Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt hat, darf diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen, beschränken oder der Rentenantragsfiktion (vgl. § 116 Abs. 2 SGB IV widersprechen. § 51 SGB V stellt damit eine gesetzliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Versicherten über seine Sozialleistungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger dar.
Diese eingeschränkte Dispositionsbefugnis ist durch den Rentenversicherungsträger (auch im Erstattungsverfahren) zu berücksichtigen, wenn der Bescheid der Krankenkasse nicht offensichtlich fehlerhaft war. Dazu ist es erforderlich, dass der Rentenversicherungsträger von der wirksamen Einschränkung der Dispositionsbefugnis durch die Krankenkasse weiß. Die entsprechende Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers durch die Krankenkasse entspricht der Pflicht der engen Zusammenarbeit (vgl. § 86 SGB X).
Die „offensichtliche Fehlerhaftigkeit“ ist nicht gleichbedeutend mit der Nichtigkeit eines Bescheides (vgl. § 40 SGB X), die einen „besonders schwerwiegenden Fehler“ des Verwaltungsakts voraussetzt, der „bei verständiger Würdigung der in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist“. Der nichtige Verwaltungsakt ist – im Gegensatz zu einem offensichtlich fehlerhaften im obigen Sinne – von vornherein unwirksam (vgl. § 39 Abs 3 SGB X). Verfahrensfehler der Krankenkasse wie z. B. eine mangelnde Anhörung oder eine unterlassene Ausübung von Ermessen stellen keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit dar.
Die Krankenkasse hat bei der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung die berechtigten Interessen des Versicherten im Rahmen einer Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Wenn das berechtigte Interesse des Versicherten an einem Hinausschieben des Rentenbeginns die Belange der Krankenkasse überwiegt, hat die Krankenkasse ihre Zustimmung zu erteilen.
Hängt die Wirksamkeit der Antragsrücknahme bzw. der Ausschluss der Rentenantragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI von der Zustimmung der Krankenkasse ab, kann der Versicherte eine förmliche Entscheidung der
Krankenkasse darüber herbeiführen, ob sie diese Zustimmung erteilt oder nicht. Die Krankenkasse ist in ihrer Entschließung über diesen Antrag nicht völlig freigestellt, sondern hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Entscheidung ist auf Ermessensfehler hin sozialgerichtlich überprüfbar. Kann der Versicherte ein berechtigtes Interesse am Hinausschieben des Rentenbeginns geltend machen, das die Belange der Krankenkasse überwiegt, muss diese ihre Zustimmung erteilen. Ein solches berechtigtes Interesse des Versicherten kommt vor allem in Betracht, wenn eine erhebliche Verbesserung des
Rentenanspruchs erreicht werden kann, z. B. durch eine evtl. noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage.
Die Dispositionsbefugnis des Versicherten ist auch dann eingeschränkt, wenn die Krankenkasse bei bereits gestelltem Antrag die Aufforderung „nachschiebt“ oder den Versicherten auffordert, seinen bereits gestellten Antrag nicht ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen oder zu beschränken. Der Krankenkasse ist es auch nicht verwehrt, zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten eine entsprechende Aufforderung auszusprechen, wenn bereits ein Rentenantrag gestellt wurde. Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V würde es auch entsprechen, wenn die Krankenkasse den Versicherten lediglich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 51 Abs 3 SGB V auffordert, einen bereits gestellten Rentenantrag ohne ihre Zustimmung nicht zurückzunehmen oder zu beschränken. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Krankenkasse dem
Versicherten deutlich zu erkennen gibt, dass er über seinen Rentenantrag nicht mehr ohne Folgen für den Krankengeldanspruch frei verfügen kann.
nach Schlaganfall dispositionsrecht eingeschränkt.wurde aufgefordert einen rentenantrag zu auf altersrente stellen,was ich auch tat.jetzt verweigert mir die kk den bezug dieser rente,obwohl ich 48 beitragsjahre habe und 64 jahre alt bin es sind somit die Bedingungen für Altersrente erfüllt.stattdessenbekomme ich erwerbsunfähigkeitsrente,wodurch finanzielle einbußen entstehen.