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Krankengeld – Die ärztliche Bescheinigung ist nicht verbindlich
Die Krankenkasse entscheidet über den Anspruch auf Krankengeld durch einen Verwaltungsakt. Dieser ist befristet auf die Zeit, für die die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Die ärztliche Bescheinigung ist eine gutachterliche Stellungnahme. Die Krankenkasse kann davon abweichen und die Zahlung früher einstellen.
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Krankengeld – Fortsetzungserkrankung rechtzeitig ärztlich feststellen lassen
Krankengeld wird durch die Krankenkasse abschnittsweise für die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zugebilligt. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Bewilligung von Krankengeld ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Um den Anspruch nicht zu gefährden sollte die Fortsetzungserkrankung rechtzeitig ärztlich festgestellt werden.
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Versicherungsschutz – auch wenn das Krankengeld entfällt
Die Krankenkasse kann zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe auffordern. Wenn der Antrag nicht innerhalb der dadurch ausgelösten Frist von 10 Wochen gestellt wird, entfällt mit dem Ende der Frist der Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes. Das Stammrecht auf Krankengeld bleibt jedoch erhalten. Damit besteht auch weiterhin eine Mitgliedschaft und ein entsprechender Versicherungsschutz.
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Krankengeld – Die Fortsetzung einer Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt befristet ist, dann bewilligt die Krankenkasse auch nur für diesen Zeitraum das Krankengeld (abschnittsweise Bewilligung). Eine Fortsetzungserkrankung ist spätestens am letzten Tag des Bewilligungsabschnitts ärztlich festzustellen, damit ein ununterbrochenes Versicherungsverhältnis und damit ein ununterbrochener Anspruch auf Krankengeld besteht. Auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Krankenkasse und ihrem Versicherten über den…
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Krankengeld – Die Kasse zahlt auch bei kurzfristiger Unterbrechung der Versicherung
Im Ausnahmefall besteht ein Anspruch auf Krankengeld auch dann, wenn der Anspruch nach beendetem Versicherungsverhältnis entsteht (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
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Krankengeld – Eine Versicherung entsteht erst, wenn Arbeitsentgelt erzielt wird
Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Anspruch darauf während der Versicherung entsteht.
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Arbeitsverhältnis – Die Kündigung muss eindeutig und bestimmt sein
Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden…
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Kündigung – Beim Kirchenaustritt ist der Arbeitsplatz in Gefahr
Jede Religionsgesellschaft verwaltet die eigenen Angelegenheiten selbstständig (vgl. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dieses Recht haben neben den Kirchen auch die von ihnen betriebenen karitativen Einrichtungen. Damit wird der kirchliche Dienst auch im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse nach dem Selbstverständnis der Kirchen geregelt. Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der…
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Auswahlverfahren und Stellenvergabe – Kein Anspruch auf Auskunft
Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat. BAG, Urteil vom 25.4.2013, 8 AZR 287/08 Foto: Paul-Georg Meister / pixelio.de
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Krankengeld für selbstständig Tätige – Das Gewerbe muss ausgeübt werden
Selbstständig Tätige können bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein. Krankengeld kann aber trotzdem nur beansprucht werden, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen entgeht (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das ist nicht der Fall, wenn das Gewerbe vorher aufgegeben wurde.
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Übergangsgeld – Die Leistung wird nicht aufgestockt
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn Übergangsgeld gezahlt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die entsprechende Zeit wird trotzdem auf den zeitlichen Höchstanspruch auf Krankengeld angerechnet (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Das niedrigere Übergangsgeld wird auch nicht durch Krankengeld aufgestockt (vgl. § 49 Abs. 3 SGBV).
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Aufrechnung oder Verrechnung – Gegen die Erklärung kann Widerspruch eingelegt werden
BSG, Beschluss vom 31.8.2011 – GS 2/2010 Ein Sozialleistungsträger kann eigene oder fremde Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf eine Geldleistung aufrechnen oder verrechnen (vgl. §§ 51, 52 SGB I). Bei der entsprechenden Erklärung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser kann mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage angegriffen werden.