Entgeltersatzleistung – Zuständigkeit bei stufenweiser Wiedereingliederung


Krankenkassen und Deutsche Rentenversicherung (DRV) haben eine Vereinbarung geschlossen, welche die Zuständigkeit regelt, bei stufenweiser Wiedereingliederung das Kranken- oder Übergangsgeld zu zahlen. Danach bleibt die Rentenversicherung zuständig, das Übergangsgeld zu zahlen,

  • wenn die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Rehabilitation beginnt und
  • diese in der Reha-Einrichtung empfohlen wurde.

Die Krankenkasse kann die stufenweise Wiedereingliederung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung empfehlen (§ 3 der Vereinbarung).

Die Vereinbarung enthält als Anlagen