Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den diesbezüglichen Anpassungsfaktor jeweils bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres bekannt (vgl. § 50 Abs. 1, 3 SGB IX).
Der Anpassungsfaktor zum 1. Juli 2012 beträgt 1,0350 (Bundesanzeiger vom 29. Juni 2012). Die Brutto-Entgeltersatzleistungen sind demnach in einschlägigen Fällen um 3,50 v.H. zu erhöhen.