Entgeltfortzahlung – Zusammentreffen von Streik und Arbeitsunfähigkeit


Während eines Streiks besteht für erkrankte Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.  Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Streiks eingetreten ist. Bei einem Arbeitskampf, der nicht zur völligen Stilllegung des Betriebes führt, verliert der Arbeitnehmer den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Streikbeginn eingetreten ist und sich der Arbeitnehmer nicht am Streik beteiligt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit zwar nach dem Streikbeginn begonnen hat, der Arbeitnehmer sich aber bis dahin nicht am Streik beteiligt hat, weil er aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war (z. B. wegen bereits bewilligten Urlaubs oder Teilnahme an einer Betriebsratsschulung).

Beteiligung am Streik

Ein Arbeitnehmer beteiligt sich dann an einem Streik,  wenn die Gewerkschaft einen entsprechenden Aufruf erlassen hat und der einzelne Arbeitnehmer durch Niederlegung der Arbeit oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber die Teilnahme am Steik erklärt hat.  Der Arbeitgeber kann von einer Streikteilnahme ausgehen, wenn Arbeitnehmer während eines Streiks nicht zur Arbeit erscheinen. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer der streikführenden Gewerkschaft angehört und unmittelbar nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit am Streik teilgenommen hat, schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht aus.

Nimmt ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit an einem Streik teil, verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch bei Arbeitsfähigkeit am Streik teilgenommen hätte. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung.

Dauer der Entgeltfortzahlung

Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, für die der Arbeitnehmer während eines Arbeitskampfes keine Entgeltfortzahlung erhalten hat, wird auf den Gesamtanspruch angerechnet.

Stillegung des Betriebs durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann auf den Streik reagieren, indem er den bestreikten Betrieb oder organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile stilllegt. Darüber sind die betroffenen Arbeitnehmer betriebsüblich zu unterrichten. Eine individuelle Unterrichtung aller betriebsangehörigen Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Arbeitswillige Arbeitnehmer des betroffenen Betriebs oder Betriebsteils behalten ihren Vergütungsanspruch, wenn deren weitere Beschäftigung dem Arbeitgeber rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Bild: Gerd Altmann / pixelio

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