Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Leistungen zur Teilhabe werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen

  • zu erhalten,
  • zu verbessern,
  • herzustellen oder wiederherzustellen und
  • ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Es handelt sich um eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe, die neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden. Es sind verschiedene Rehabilitationsträger zuständig.

Leistungsumfang

Durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll der behinderte Mensch möglichst auf Dauer am Arbeitsleben teilnehmen können (vgl. § 33 Abs. 1 SGB IX). Dabei wird die Gleichstellung behinderter Frauen besonders berücksichtigt (vgl. § 33 Abs. 2 SGB IX). Zu den Leistungen gehören insbesondere

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  • Gründungszuschuss entsprechend § 93 SGB III durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX,
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten

(vgl. § 33 Abs. 3 SGB IX).

Leistungen können auch an Arbeitgeber erbracht werden (vgl. § 34 SGB IX). Dazu gehören insbesondere

  • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
  • Eingliederungszuschüsse,
  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
  • teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Die Voraussetzungen für die Leistungen ergeben sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs.

Rehabilitationsträger

Zuständige Rehabilitationsträger sind die

  • Bundesagentur für Arbeit (vgl. §§ 112 ff. SGB III),
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 35 Abs. 1 SGB VII),
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 16 SGB VI),
  • Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge (vgl. § 26 Abs. 1 BVG),
  • Träger der Sozialhilfe (vgl. § 54 Abs. 1 SGB XII)

(vgl. § 6 Abs. 1 SGB IX).

Zuständigkeit

Ursache Zuständiger Träger
Arbeitsunfälle einschließlich Unfälle beim Besuch von Kindergarten, Schule bzw. Hochschule sowie Berufskrankheit Unfallversicherung
Kriegs-, oder Wehrdienstbeschädigung, Impfschäden, Opfer von Gewalttaten Integrationsamt
Sonstige Leiden, wenn der behinderte Mensch krankenversichert, pflegeversichert und rentenversichert ist Rentenversicherung; Agentur für Arbeit ist zuständig, wenn keine 15 Jahre Versicherungszeit vorliegen
Sonstige Leiden, wenn der behinderte Mensch krankenversichert und pflegeversichert, aber nicht rentenversichert ist Agentur für Arbeit
Sonstige Leiden, wenn der behinderte Mensch weder krankenversichert noch pflegeversichert, noch rentenversichert ist (auch nicht als Familienangehöriger) Agentur für Arbeit

Bild: Rainer Sturm / pixelio