Das Bundesarbeitsgericht hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert. Der Arbeitgeber ist auch bei einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit berechtigt, vom ersten Tag an eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, sein Recht auszuüben. Dazu ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Das Recht des Arbeitgebers kann durch eine ausdrückliche Regelung in einem Tarifvertrag ausgeschlossen werden.
Mit der Anzeige sowie dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber beschäftigt sich ausführlich der Beitrag „Entgeltfortzahlung – Der Arbeitnehmer zeit die Arbeitsunfähigkeit an und führt den Nachweis„.
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de