Jede Religionsgesellschaft verwaltet die eigenen Angelegenheiten selbstständig (vgl. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dieses Recht haben neben den Kirchen auch die von ihnen betriebenen karitativen Einrichtungen. Damit wird der kirchliche Dienst auch im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse nach dem Selbstverständnis der Kirchen geregelt. Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche ist ein schwerer Loyalitätsverstoß und berechtigt den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
BAG, Urteil vom 25.4.2013, 2 AZR 579/12
Foto: pauline / pixelio.de