Ein Ausschluss geringfügig Beschäftigter (vgl. § 8 Abs. 1 SGB IV) vom Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht vorgesehen. Mithin erhalten auch
- Arbeitnehmer in einem auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristeten Arbeitsverhältnis – längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 8 Abs. 2 EFZG) – sowie
- geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt,
im Krankheitsfalle das Entgelt forztgezahlt.
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