Sozialleistungen werden entzogen, Beiträge nachberechnet: Die Krankenkasse erlässt darüber einen Verwaltungsakt. Versicherte und Arbeitgeber können sich wehren und einen Widerspruch einlegen oder klagen. Entsprechende Rechtsmittel sind nicht immer erfolgreich. Trotzdem muss sich niemand auf Dauer mit belastenden Entscheidungen abfinden. Vielmehr kann selbst nach einem erfolglosen Rechtsstreit bei der Krankenkasse beantragt werden, die Entscheidung erneut zu prüfen.
Ein entsprechender Antrag verpflichtet den Sozialleistungsträger zur Prüfung. Deren Umfang richtet sich nach dem Antrag und dessen Begründung. Deswegen muss der Antrag konkretisierbar sein und
- entweder aus sich selbst heraus – ggf nach Auslegung – oder
- aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers
den Umfang der Prüfpflicht erkennen lassen. Dazu bezeichnet der Antrag einen oder mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte. Davon kann nur abgesehen werden, wenn bei objektiver Betrachtung des Antrags der zu überprüfende Verwaltungsakt ohne Weiteres zu ermitteln ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen.
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