Auch Kinder können einen Arbeitsunfall erleiden, wenn sie z. B. auf dem Weg zum Kindergarten oder zur Schule verunglücken. Die Krankenkasse meldet den Unfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und zahlt Verletztengeld, wenn ein Elternteil die Pflege übernimmt. Der Anspruch dem Grunde nach sowie Dauer und Höhe des Anspruchs richten sich nach den Vorschriften für die Krankenversicherung.
Abweichend davon beträgt das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt wird bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes des jeweiligen Unfallversicherungsträgers berücksichtigt. Wenn das Verletztengeld aus Arbeitseinkommen berechnet wird, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens. Das Arbeitseinkommen wird ebenfalls höchsten bis 450. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes berücksichtigt.
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