Familienversicherung – Einkommensgrenze beachten


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Das Gesamteinkommen in der Sozialversicherung beziffert die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören u.a. das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Das Gesamteinkommen ist insbesondere bei der Beurteilung einer beitragsfreien Familienversicherung zu beachten.

Rechtsgrundlagen

Den Begriff des Gesamteinkommens normiert § 16 SGB IV. Die verschiedenen Einkunftsarten ergeben sich aus §§ 13 bis 24 EStG. Der Gewinn im steuerrechtlichen Sinne wird nach §§ 4 ff. EStG ermittelt. Die Sonderbehandlung von Renten verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 KR 1/15 R). Der Begriff „Gesamteinkommen“ – soweit es bei der Familienversicherung zu beachten ist – wird in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes erläutert (Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung vom 12.6.2019).

Familienversicherung

Die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen ein Gesamteinkommen erzielen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2021 = 470 EUR) überschreitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI). Die Einkommensgrenze gilt auch für Beschäftigte, die geringfügig entlohnt werden.

Regelmäßiges Gesamteinkommen

Neben monatlich zufließenden Einkünften sind auch die auf den Monat bezogenen regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigten, die in größeren Zeitabständen erzielt werden. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegekasse trifft darüber eine prognostische Entscheidung.

Gelegentliches Überschreiten der Einkommensgrenze

Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als 3 Monate erzielt werden, gelten als unregelmäßig. Sie sind für die Familienversicherung unschädlich. Wird die Einkommensgrenze innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, ist die Familienversicherung nicht ausgeschlossen. Die Einkommensgrenze wird nur gelegentlich überschritten, wenn der entsprechende Zeitraum nicht länger als 3 Monate ist.

Renten

Renten werden mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt (Bruttorente vor dem Abzug von Beiträgen). Der Zahlbetrag wird ggf. um den Betrag bereinigt, der auf Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten beruht. Zu berücksichtigende Renten sind u.a. die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenleistungen aus einer privaten Lebensversicherung (BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 10/04 R) oder Renten berufsständischer Versorgungseinrichtungen (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 KR 1/15 R).

Kinder

Kinder sind dann nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht gesetzlich versichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2021 = 5.362,50 EUR) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist (§ 10 Abs. 3 SGB V, § 25 Abs. 3 SGB XI).

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt 1/12 der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (2021 = 4.837,50 EUR mtl.).

Anzurechnende Einkünfte

Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des EStG. Zuwendungen, die nach der SvEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt. Das Gesamteinkommen setzt sich aus den folgenden 7 Einkunftsarten zusammen (§ 2 Abs. 1 EStG):

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte.

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Deswegen zählen die Leistungen nach den §§ 36 ff. SGB XI weder zum Gesamteinkommen noch zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Entsprechendes gilt auch für Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie für Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII, §§ 61 ff. SGB XII und § 35 BVG. Pflegegeld gehört nicht zum Gesamteinkommen, wenn es an Personen gezahlt wird, die ein fremdes Kind im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII versorgen und erziehen. Das Pflegegeld wird aus öffentlichen Mitteln gezahlt (§ 39 Abs. 1 bis 3 SGB VII) und deckt die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung ab. Es handelt sich um eine steuerfreie Beihilfe i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Gewinn

Als Gewinn bezeichnet das EStG bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Bei mehreren Einkunftsarten sind positive mit negativen Ergebnissen zu verrechnen.

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

Bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG genannten Einkünften sind die Einnahmen um die Werbungskosten zu vermindern. Soweit bei der Ermittlung des Gesamteinkommens Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist auch hierunter das um die Werbungskosten verminderte Arbeitsentgelt zu verstehen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die  steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die normalen Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverringerung nach § 7 Abs. 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 4 ff. EStG abzugsfähig. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind die damit verbundenen Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG sowie entsprechend der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil v. 22.5.2003, B 12 KR 13/02 R) auch der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG abzuziehen. Beim Arbeitseinkommen i.S. d. § 15 SGB IV stellt die Abschreibung für Abnutzung und Substanzverringerung nach § 7 Abs. 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 4 ff. EStG jedoch keine steuerliche Vergünstigung dar, sodass diese abzuziehen ist.

Nichtselbständige Arbeit

Zum Gesamteinkommen gehört u.a. das Arbeitsentgelt. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist der Pauschbetrag nach § 9a   Satz 1 Nr. 1 EStG von 1.000 EUR kalenderjährlich abzuziehen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Soweit für die Familienversicherung das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen zu ermitteln ist, sind Einmalzahlungen zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Sie sind bei der Berechnung gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG, Urteil v. 28.2.1984, 12 RK 21/83).

Sonstige Einkünfte

Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG sind u.a. Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag, aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag und aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die zumindest teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Renten sind für das Gesamteinkommen mit ihrem Zahlbetrag und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2. Halbsatz SGB V, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2. Halbsatz  SGB XI).

Leibrenten – soweit es sich dabei nicht um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung handelt – gehören mit ihrem Ertragsanteil zum Gesamteinkommen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG). Denkbar sind hierbei z.B. Renten aus einer privaten Rentenversicherung.