Krankengeld – Anspruch, Zahlung, Dauer


Thorben Wengert  / pixelio.de

Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Hauptsächlich wird entfallenes Arbeitsentgelt während einer Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ersetzt. Die Leistung wird von der Krankenkasse gezahlt. Zuschüsse des Arbeitgebers sowie während des Leistungsbezugs gewährte Einmalzahlungen können beitragspflichtig sein. Wird die Beschäftigung durch die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Kalendermonat ohne Entgelt unterbrochen, ist durch den Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung abzugeben.

Rechtsgrundlagen

Der Anspruch auf das Krankengeld ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 44 ff. SGB V. Die Beschäftigung gilt während des Leistungsbezugs nicht als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten (§ 192  Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Gemäß § 9 DEÜV ist durch den Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 18./19.6.2019 zum Krankengeld
nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII abgesetzt.

Anspruch

Versicherte erhalten Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Außerdem wird Krankengeld gezahlt, wenn Versicherte

  • wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
  • Organe, Gewebe oder Blut spenden und deswegen arbeitsunfähig sind oder
  • zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben.

Für bestimmte Personen ist der Anspruch ausgeschlossen:

  • Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige
  • Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (Hierzu zählen unständig Beschäftigte und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist.)
  • Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und eine Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungsfrei. Ihr Versicherungsverhältnis kann sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V richten (Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall). Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig (§§ 8, 8a SGB IV) ist.

Wahlerklärung

Personen, deren Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist, können eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgeben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. In diesem Fall wird der Krankenversicherungsbeitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Krankengeld wird von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt (§§ 46 Satz 4, 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Die Wahlerklärung kann auch von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen abgegeben werden, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) versichert sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

Wahltarife

Jede Krankenkasse muss in ihrer Satzung Tarife anbieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entstehen lassen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Für diese Tarife zahlen die Versicherten gesonderte Prämien direkt an die Krankenkasse. Vom Arbeitgeber ist in solchen Fällen der Beitrag aufgrund des ermäßigten Beitragssatzes abzuführen, weil kein gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld besteht.

Das gesetzliche Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung und das Krankengeld aus einem Wahltarif können kombiniert werden.

Mitgliedschaft in der Kranken-/Pflegeversicherung

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der  Kranken-  und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Das gilt auch bei einer Fortsetzungserkrankung, wenn die ärztliche Feststellung darüber spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts erfolgt (§ 46 Satz 2 SGB V).

Wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit verspätet festgestellt wird, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (§ 46 Satz 3 SGB V). Damit bleibt auch die Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen erhalten. Krankengeld wird nicht gezahlt, weil der Anspruch darauf wegen der verspäteten Feststellung ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).

Das Versicherungsverhältnis freiwillig versicherter Krankengeldbezieher wird durch die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.

Versicherungspflicht in der Renten-/Arbeitslosenversicherung

Aufgrund des Bezugs von Krankengeld besteht grundsätzlich auch Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Dies hat für den Arbeitgeber allerdings keine unmittelbare Bedeutung, da die Beiträge aus dem Krankengeld berechnet und vom Versicherten und seiner Krankenkasse getragen werden.

Beiträge

Arbeitgeber haben für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeld ihres Arbeitnehmers grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten. Allerdings gilt dies nur, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden darf. Während des Krankengeldbezugs gezahltes Entgelt kann also ggf. beitragspflichtig sein, wie z.B. Einmalzahlungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld.

Endet die Zahlung des Arbeitsentgelts bzw. der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, sind die Beiträge nur für einen Teil des Abrechnungszeitraums zu berechnen und abzuführen. Dabei ist auch nur eine entsprechende anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Meldungen

Dauert eine krankheitsbedingte Arbeitsunterbrechung weniger als einen Kalendermonat, ist keine Meldung zur Sozialversicherung erforderlich. Maßgeblich ist dabei die Zeit, für die vom Arbeitgeber kein Entgelt gezahlt wird. Bei Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Meldepflicht erst, wenn nach Ablauf des ggf. bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs mindestens für einen Kalendermonat kein Entgelt gezahlt wird.

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ohne dass Entgelt gezahlt wird, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund „51“ zu übermitteln. Die Unterbrechungsmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des 1. vollen Kalendermonats ohne Arbeitsentgelt abgegeben werden.

Eine Anmeldung zum Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung ist nicht erforderlich. Endet die Beschäftigung während einer Unterbrechung z.B. wegen Ablauf der Befristung, ist innerhalb von 6 Wochen eine Abmeldung mit dem Meldegrund „30“ erforderlich.

Beginn des Anspruchs

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entsteht der Krankengeldanspruch vom Tag der ärztlichen Feststellung an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die eine Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) abgegeben haben, können Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an beanspruchen (§ 46 Satz 4 SGB V).

Fortsetzungserkrankung

Über den Anspruch auf Krankengeld wird durch die Krankenkasse jeweils für die Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit entschieden (§ 46 Satz 2 SGB V). Das gilt auch für Fortsetzungserkrankungen, wenn diese spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht nach ihrem Beginn (z.B. wenn die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt wird). Das gilt auch für Fortsetzungserkrankungen, die nicht fristgerecht ärztlich festgestellt werden.

Die Fortsetzungserkrankung eines Versicherungspflichtigen kann auch verspätet ärztlich festgestellt werden, ohne dass die Verspätung für den Anspruch schädlich ist. Die Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen. Krankengeld wird während der Verspätung nicht gezahlt.

Arbeitsentgelt

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte u.a. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. Dies ist bei Arbeitnehmern regelmäßig für die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber der Fall. Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben,  ruht der Anspruch während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit, auch wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt oder Arbeitseinkommen erzielt wird.

Meldung bei der Krankenkasse

Die Arbeitsunfähigkeit ist der zuständigen Krankenkasse innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn zu melden (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Wird sie verspätet gemeldet, ruht das Krankengeld bis zum Eingang der Meldung. Die Meldefrist ist auch bei einer Fortsetzungserkrankung zu beachten.

Ab 1.1.2021 übermittelt der Vertragsarzt die Daten über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung elektronisch an die Krankenkasse (§ 295 Abs 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 10 SGB V). Während einer Übergangsphase bis zum 31.12.2021 wird zusätzlich der vierteilige Formularsatz in Papier ausgefertigt. Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser  und stationäre Reha-Einrichtungen (§ 39 Abs. 1a Satz 6 Halbsatz 2 SGB V). Der Versicherte ist aufgrund der elektronischen Übermittlung davon befreit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (Ausnahme: Eine elektronische Übermittlung ist wegen fehlender Technik nicht möglich.).

Berechnung

Das Krankengeld beträgt 70 % des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Regelentgelt wird bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (Höchstregelentgelt 2021 = 161,25 EUR). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. KV- beitragspflichtige Einmalzahlungen erhöhen das Krankengeld. Wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt wird, ist das Krankengeld auf 100 % des laufenden Netto-Arbeitsentgelts begrenzt.

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das im letzten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahlte Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt heranzuziehen.

Das während des letzten Bemessungszeitraums gezahlte Entgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. Wird das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach Stunden nicht möglich, gilt der 30. Teil des im letzten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als Regelentgelt.

Das in dieser Weise ermittelte Regelentgelt wird um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, sofern es in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Berücksichtigt werden auch Einmalzahlungen früherer Arbeitgeber, wenn sie in den 12-Monatszeitraum fallen. Der 12-Monatszeitraum endet mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, also mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist. Eine Verlängerung des 12-Monatszeitraums erfolgt generell nicht, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich unterbrochen war.

Aus der Kombination von laufendem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum und den im letzten Jahr vor der Erkrankung beitragspflichtigen Einmalzahlungen wird ein kumuliertes kalendertägliches Regelentgelt ermittelt. Dieses Regelentgelt wird bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung berücksichtigt (Höchstregelentgelt).

Nettoarbeitsentgelt

Das Netto-Arbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto- Arbeitsentgelt. Es wird aus dem laufenden Arbeitsentgelt nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie das Regelentgelt. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen die Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Bei freiwillig Versicherten sind davon die Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.

Das auf die Einmalzahlung entfallende Netto-Arbeitsentgelt wird anteilmäßig mit dem Prozentsatz angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrags zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Netto-Arbeitsentgelt ergibt.

Das Krankengeld beträgt einschließlich anteiliger Einmalzahlungen 90 % des Netto-Arbeitsentgelts. Es darf jedoch das im Bemessungszeitraum erzielte (laufende) Netto-Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen nicht übersteigen.

Anpassung

Das Krankengeld wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Bemessungszeitraum angepasst (Dynamisierung; Anpassungsfaktor ab 1.7.2020 = 1,0304). Die Anpassung berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr (§ 70 SGB IX). Bei einer negativen Entwicklung der Entgelte wird das Krankengeld nicht erhöht aber auch nicht abgesenkt. Das angepasste Krankengeld ist auf 70 % des Höchstregelentgelts begrenzt, das zum Anpassungszeitpunkt gilt.

Zuschuss des Arbeitgebers

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das letzte Netto-Arbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigen.

Zahlungsweise

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Dauer

Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch höchstens für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren (§ 48 SGB V). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Leistungsdauer nicht. Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes wird die Zeit der Entgeltfortzahlung angerechnet (§ 48 Abs. 3 SGB V).

Beiträge vom Krankengeld

Vom Krankengeld sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Soweit der Beitrag auf den Zahlbetrag des Krankengeldes (Brutto- Krankengeld) entfällt, ist er jeweils zur Hälfte vom Versicherten und der Krankenkasse zu tragen. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägt der Versicherte allein.