Inhaltsverzeichnis
Krankengeld ersetzt das wegen einer Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (Entgeltersatzfunktion). Es wird aus den entsprechenden Einnahmen berechnet, die unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurden. Krankengeld wird maximal in Höhe des zuletzt erzielten laufenden Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Der Anspruch richtet sich auf einen kalendertäglichen Betrag. Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes enthält § 47 SGB V. Die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung erläutern die Vorschrift in einem Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 3.12.2020, Abschn. 4 und Abschn. 5). Besonderheiten bei Grenzgängern ergeben sich aus der EG-Verordnung 883/04, Anhang XI.
Regelentgelt
Berechnung
Das Krankengeld wird aus dem Regelentgelt berechnet. Das Regelentgelt ist ein kalendertäglicher Wert, der aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ermittelt wird.
- Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt nach Stunden oder Monaten bemessen ist,
- Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt sich aus anderen Gründen einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt und
- Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind.
Das Regelentgelt wird aus dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen berechnet, das im Bemessungszeitraum erzielt wurde. Es wird auf das Höchstregelentgelt begrenzt (2022: 161,25 EUR).
Das Regelentgelt wird zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird in einem weiteren Rechenschritt berücksichtigt. Das Ergebnis ist ein kumuliertes Regelentgelt (siehe Krankengeld – Einmalzahlung).
Änderung der Beitragsbemessungsgrenze
Das Regelentgelt bleibt für die Dauer des Leistungsanspruchs unverändert. Das gilt auch, wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt) zum Jahreswechsel ändert. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge vom Krankengeld ist dagegen an veränderte Beitragsbemessungsgrenzen anzupassen.
Bemessungszeitraum
Arbeitsentgelt
Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum. Dieser umfasst mindestens 4 Wochen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der Entgeltabrechnungszeitraum muss betriebsüblich abgerechnet sein. Es kommt nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Zeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet wird. Dabei kann es sich auch um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt handeln. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.
Arbeitseinkommen
Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen maßgebend war. Bemessungszeitraum ist der letzte Kalendertag vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V.
Die Praxis greift auf den letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zurück. Wenn gleichzeitig Arbeitsentgelt bezogen wurde, von dem Krankengeld berechnet wird, ist ein einheitlicher Bemessungszeitraum zu bilden. Dieser entspricht dem Bemessungszeitraum, aus dem das Arbeitsentgelt entnommen wird.
Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach dem Ende des Bemessungszeitraums werden nur berücksichtigt, wenn diese vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintreten.
Beispiel |
Ein seit Jahren bei demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer wechselt zum 1.1. von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer ist seit dem 2.2. arbeitsunfähig krank und hat einen Anspruch auf Krankengeld. Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember des Vorjahres. Da der Statuswechsel vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist bei der Berechnung des Regelentgelts das Entgelt aus der Teilzeitarbeit zu berücksichtigen. |
Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1.8. vom Ausbildungs- in ein Angestelltenverhältnis. Der Arbeitnehmer ist seit dem 15.7. arbeitsunfähig krank und hat einen Anspruch auf Krankengeld. Bemessungszeitraum ist der Monat Juni. Da der Statuswechsel nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist bei der Berechnung des Regelentgelts das Entgelt aus dem Ausbildungsverhältnis zu berücksichtigen. |
Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Es ist ein abweichender Entgeltabrechnungszeitraum heranzuziehen, wenn sich der Bezug von Krankengeld an Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld anschließt. In diesen Fällen ist für die Regelentgeltberechnung auf den Bemessungszeitraum zurückzugreifen, welcher der Berechnung der vorhergehenden Entgeltersatzleistung zugrunde liegt (§ 69 SGB IX).
Beispiel |
Ein Versicherter nimmt in der Zeit vom 3.2. bis zum 17.3. an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teil. Der Rentenversicherungsträger zahlt für den 17.3. Übergangsgeld, das aus dem Bemessungszeitraum Januar berechnet wird. Der Versicherte wird arbeitsunfähig krank aus der Maßnahme entlassen und erhält bis auf weiteres Krankengeld. Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts ist ebenfalls der Monat Januar. |
Datenaustausch
Die dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Daten werden der Krankenkasse elektronisch übermittelt (Datenaustausch ab 1.1.2022; § 69 SGB IX). Das Verfahren ist anzuwenden, wenn das Übergangsgeld nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitslosengeld ermittelt wurde. Richtet sich das Übergangsgeld z. B. nach dem Arbeitseinkommen, sind die Daten herkömmlich und nicht im Datenaustausch zu übermitteln.D er Datenaustausch wurde als autarkes Verfahren entwickelt und orientiert sich am Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen (DTA EEL). Wurde im Einzelfall die Bemessungsgrundlage nach Entgeltdaten außerhalb des DTA EEL (z. B. Einmalzahlung eines vorherigen Arbeitgebers) bestimmt, sind diese entsprechend modifiziert ebenfalls zu übermitteln.
Arbeitsentgelt nach Stunden
Maßgebendes Arbeitsentgelt
Berechnungsgrundlage für das Regelentgelt ist das im Bemessungszeitraum erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) wird erst in einem späteren Rechenschritt berücksichtigt.
Das laufende Arbeitsentgelt ist auch zu berücksichtigen, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Die Beitragsmessungsgrenze wird durch die Begrenzung des Regelentgelts auf das Höchstregelentgelt berücksichtigt. In der Praxis gibt es abweichende Verfahren, nach denen nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung) berücksichtigt wird.
Das Regelentgelt wird nach folgender Formel berechnet:
Bruttoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt | regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit | |||
: | X | : | = | Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt |
tatsächliche bezahlte Arbeitsstunden zzgl. bezahlter Fehlstunden | 7 |
Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Auf die Form der Entgeltgewährung kommt es nicht an, weshalb auch Sachbezüge zu berücksichtigen sind. Ist ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitsentgelt.
Nicht zum Arbeitsentgelt gehören u. a. (§ 1 Abs. 1 SvEV).
- einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind (Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt),
- Beträge nach § 10 EFZG und
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG.
Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts sind bei der Regelentgeltberechnung zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanspruch auf die erhöhten Zahlungen vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Die rückwirkende Erhöhung kann ihre Ursache in
- einem Arbeitsvertrag,
- einer Betriebsvereinbarung oder
- einem Tarifvertrag
haben. Der Vertrag muss vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam geworden sein.
Beispiel – Entgeltabrechnung bis zum 5. Tag eines Kalendermonats für den Vormonat | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am | 19.7. |
Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum | Juni |
Abschluss eines Tarifvertrags am | 21.7. |
Rückwirkende Gehaltserhöhung ab | 1.4. |
Die rückwirkende Gehaltserhöhung bleibt bei der Regelentgeltberechnung unberücksichtigt. Der Anspruch darauf ist erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 21.7. entstanden. |
Arbeitsstunden, für die Arbeitsentgelt gezahlt wurde
Das laufende Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Es kann sich dabei um
- tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (während der Regelarbeitszeit oder aufgrund von Mehrarbeit) oder
- Stunden handeln, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (z. B. bezahlte Fehlstunden, Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG oder Urlaubsvergütung).
Unbezahlte Fehlstunden werden nicht berücksichtigt.
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Das Ergebnis (durchschnittliches Entgelt einer bezahlten Arbeitsstunde) ist mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren und durch 7 zu dividieren. Die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden sind so zu berücksichtigen, wie sie sich aus dem individuellen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergeben. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag bestimmt. Weicht die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ab oder ist diese nicht vereinbart, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus den tatsächlichen Verhältnissen zu ermitteln.
Beispiel – Unregelmäßige Arbeitszeit |
Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied einer Krankenkasse. Der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, rechnet das Arbeitsentgelt jeweils bis zum 5. Tag eines Kalendermonats für den Vormonat ab. Es wurde arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart. Da die Auftragslage es nicht erfordert, wurde dieser Stundenansatz in den letzten Monaten nicht ausgeschöpft. Der Arbeitnehmer ist seit dem 4.4.2022 arbeitsunfähig krank. Im Ausgangszeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 wurde insgesamt an 195 Stunden gearbeitet. Daraus ergibt sich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden (195 : 13). |
Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden
Neben der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit sind Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig geleistet wurden. Unerheblich ist, ob die Mehrarbeitsstunden ohne die Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin geleistet worden wären. An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn im Ausgangszeitraum von 3 Monaten bzw. 13 Wochen während eines Monats nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet worden ist. Eine volle Arbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben.
Die Mehrarbeitsstunden, die bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind, können nach folgender Formel berechnet werden:
Mehrarbeitsstunden im Ausgangszeitraum | ||
: | = | regelmäßige wöchentliche Mehrarbeitsstunden |
13 |
Liegen im Ausgangszeitraum unbezahlte Fehlzeiten, ist die regelmäßige wöchentliche Mehrarbeitszeit nach folgender Formel zu berechnen:
Mehrarbeitsstunden im Ausgangszeitraum | ||||
: | X | 7 | = | regelmäßige wöchentliche Mehrarbeitsstunden |
(91 – unbezahlte Fehltage) |
Arbeitsentgelt nach Monaten oder anderen Einheiten
Wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist oder sich aus anderen Gründen einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt, dann gilt der 30. Teil des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) als Regelentgelt. Das Arbeitsentgelt ist z. B. bei Angestellten mit einem Monatsgehalt nach Monaten bemessen. Es lässt sich bei Arbeitern mit einem festen Wochen- oder Monatslohn einer Stundenzahl nicht zuordnen. Das gilt ebenso, wenn sich das Arbeitsentgelt nach gefertigten Stücken, einem Akkordtarif oder Provisionen richtet und sich deshalb einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt. Der Bemessungszeitraum muss bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet sein und mindestens 4 Wochen umfassen.
Arbeitsentgelt nach Monaten
Wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, ist der Regelentgeltberechnung das für den Monat vereinbarte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen und durch 30 zu teilen. Das gilt auch dann, wenn nicht im gesamten Monat Arbeitsentgelt bezogen wurde. Auf die Zahlungsweise des Arbeitsentgelts kommt es nicht an.
Beispiel – Berechnung des Regelentgelts | |
Vereinbartes (Brutto-)Monatsgehalt | 3000 EUR |
Krankengeldbezug im Bemessungszeitraum (10 Tage) | |
Tatsächliches (Brutto-)Monatsgehalt im Bemessungszeitraum | 2000 EUR |
Regelentgelt (3.000 EUR : 30) | 100 EUR |
Vergütung für Mehrarbeit ist zu berücksichtigen, wenn die Vergütung in den letzten 3 abgerechneten Monaten (Ausgangszeitraum) jeweils geleistet wurde (Regelmäßigkeit). Das Regelentgelt wird berechnet, indem das Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Monate (einschl. der Mehrarbeitsvergütung) durch 90 geteilt wird.
Beispiel – Berechnung des Regelentgelts | 3000 EUR | |
Vereinbartes (Brutto-)Monatsgehalt | ||
Vergütung für Mehrarbeit im Ausgangszeitraum | ||
April | 250 EUR | |
Mai | 425 EUR | |
Juni | 300 EUR | |
Regelentgelt (9.975 EUR : 90) | 110,83 EUR |
Vergütung für Mehrarbeit ist abweichend davon auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer noch nicht 3 Monate im Betrieb beschäftigt ist oder in einem Monat wegen Arbeitsunfähigkeit keine Mehrarbeit leisten konnte. Das Regelentgelt wird berechnet, indem das im Ausgangszeitraum erzielte Arbeitsentgelt (einschließlich der Mehrarbeitsvergütung) durch 90 – unbezahlte Fehltage – geteilt wird.
Beispiel – Berechnung des Regelentgelts | ||
Vereinbartes (Brutto-)Monatsgehalt | 3000 EUR | |
Erzieltes Arbeitsentgelt im Ausgangszeitraum(einschl. der Vergütung für Mehrarbeit) | ||
April | 3250 EUR | |
Mai | 750 EUR | |
Juni | 3300 EUR | |
Unbezahlte Fehltage | 22 | |
Regelentgelt (7.300 EUR : 68) | 107,35 EUR |
Arbeitsentgelt nach anderen Einheiten
Wenn die Höhe des Arbeitsentgelts monatlich schwankt (z. B. aufgrund eines Akkordtarifs), ist zur Berechnung des Regelentgelts das Arbeitsentgelt der letzten 3 vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonate durch 90 zu teilen. Liegen in diesem Zeitraum unbezahlte Fehltage oder dauert die Beschäftigung noch keine 3 Monate, ist durch 90 abzüglich der Fehltage zu teilen.
Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind
Regelentgelt
Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen maßgebend war. Dabei kann es sich allerdings nur um beitragspflichtiges Arbeitseinkommen handeln. Ggf. ist zu prüfen, in welchem Umfang diese Einnahmen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wurden. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge werden bei der Berechnung des Regelentgelts nicht berücksichtigt (§ 47 Abs. 4 Satz 5 SGB V).
Berechnungsgrundlage
Bei dem für die Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigenden Arbeitseinkommen ist von § 15 SGB IV auszugehen. Arbeitseinkommen ist danach der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zum Arbeitseinkommen gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Das Arbeitseinkommen kann nur insoweit berücksichtigt werden, wie es der Beitragsberechnung vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit unterliegt. Das Regelentgelt bemisst sich auch dann nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen, wenn dieses geringer ist als das für die Beitragsbemessung maßgebende Mindesteinkommen (§ 240 Abs. 4 SGB V).
Wenn aus der selbstständigen Tätigkeit keine positiven Einkünfte bezogen werden (negatives Arbeitseinkommen), scheidet ein Krankengeldanspruch aus (BSG v. 22.2.2017, B 3 KR 47/16 B).
Höchstregelentgelt
Das errechnete Regelentgelt darf das Höchstregelentgelt nicht überschreiten und ist ggf. darauf zu begrenzen. Das zu berücksichtigende Höchstregelentgelt richtet sich nicht nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern nach dem Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts. Maßgeblich ist das Höchstregelentgelt des Kalenderjahres, in das der letzte Tag des Bemessungszeitraums fällt.
Verändert sich das Höchstregelentgelt während der Arbeitsunfähigkeit zum 1.1. eines neuen Jahres, ergeben sich keine Auswirkungen auf das Krankengeld. Eine Anpassung des Krankengeldes an die Entwicklung der Löhne und Gehälter findet nur über den Anpassungsfaktor für das Krankengeld statt (§ 70 Abs. 1 SGB IX). Bei der Beitragsberechnung ist ein verändertes Höchstregelentgelt allerdings zu berücksichtigen.
Beispiel – Maßgebliches Höchstregelentgelt | |
Entgeltabrechnung bis zum 10. Kalendertag eines Monats für den Vormonat | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 7.2.2022 |
Beginn der Krankengeldzahlung | 21.3.2022 |
Bemessungszeitraum | Dezember 2021 |
Es ist das Höchstregelentgelt des Jahres 2021 maßgeblich |
Höhe
Das Krankengeld beträgt 70 % des (ggf.) kumulierten Regelentgelts (siehe Krankengeld – Einmalzahlung).
Beispiel – Berechnung des Krankengeldes | |
Regelentgelt | 162 EUR |
Begrenzung auf das Höchstregelentgelt (2022) | 161,25 EUR |
Krankengeld (70 % des Regelentgelts) | 112,88 EUR |
Nettoarbeitsentgelt
Begrenzung auf 90 %
Das Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Somit ist das aus dem Regelentgelt errechnete Krankengeld mit 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu vergleichen. Das Krankengeld ist ggf. auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Dabei ist das Netto-Arbeitsentgelt wie das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V zu berechnen. Einmalzahlungen werden berücksichtigt (siehe Krankengeld – Einmalzahlung).
Das Krankengeld wird nur bei versicherten Arbeitnehmern auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts begrenzt. Das aus dem Arbeitseinkommen errechnete Krankengeld beträgt dagegen stets 70 % des Regelentgelts. Eine Begrenzung auf 90 % des Netto-Arbeitseinkommens ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Netto-Arbeitsentgelt ist zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt, der einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt. Ergebnis ist das kumulierte Netto-Arbeitsentgelt.
Beispiel – Begrenzung des Krankengeldes auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts | ||
Brutto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) | 3500 EUR | |
Netto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) | 2200 EUR | |
In der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) | 3500 EUR | |
Regelentgelt | 3.500,00 EUR : 30 = | 116,67 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt) | 3.500,00 EUR : 360 = | 9,72 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 126,39 EUR | |
Netto-Arbeitsentgelt | 2.200,00 EUR : 30 = | 73,33 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Netto-Arbeitsentgelt) | (73,33 EUR : 116,67 EUR) x 9,72 EUR = | 6,11 EUR |
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt | 79,44 EUR | |
70 % des kumulierten Regelentgelts | 88,47 EUR | |
Vergleich mit 90 % des kumulierten Nette-Arbeitsentgelts | 71,50 EUR | |
Zahlbetrag des Krankengeldes | 71,50 EUR |
Ermittlung
Netto-Arbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt. Wenn im Brutto-Arbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt enthalten ist oder wenn eine Regelung für den Übergangsbereich greift, dann wird das Netto-Arbeitsentgelt fiktiv ermittelt.
Grenzgänger
Bei Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz, die in Deutschland versichert sind (Grenzgänger), ist das Nettoarbeitsentgelt zunächst fiktiv zu ermitteln (BE v. 5./6.6.2013: TOP 3). Es ist das Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen, das sich bei einer Besteuerung in Deutschland ergeben würde. Kann der Versicherte nachweisen, dass das Nettoarbeitsentgelt tatsächlich höher ist, wird die Leistung neu berechnet. Dazu ist ein Antrag des Versicherten erforderlich.
Vergleich mit dem laufenden Nettoarbeitsentgelt
Der Zahlbetrag des Krankengeldes darf das Nettoarbeitsentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) nicht überschreiten. Es ist somit ein weiterer Vergleich anzustellen und der Zahlbetrag des Krankengeldes auf den niedrigeren Betrag zu begrenzen.
Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen darf die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerren und ihn möglicherweise besserstellen, als er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gestellt gewesen wäre. Ein Vergleich mit 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts ist nur anzustellen, wenn eine Einmalzahlung berücksichtigt wurde.
Zahlung
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn sich Krankengeld an eine andere Entgeltersatzleistung anschließt (§ 45 Abs. 8 SGB IX).
Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung kann die Satzung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen (§ 47 Abs. 3 SGB V). Eine entsprechende Satzungsbestimmung stellt sicher, dass das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
Anpassung
Der Zahlbetrag des Krankengeldes wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst (§ 70 Abs. 1 SGB IX; siehe Entgeltersatzleistungen – Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung).
Bild: Tim Reckmann, pixelio.de