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Beitragspflichtige Teile aus Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit werden bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigt. Sie ergeben einen Hinzurechnungsbetrag, der gemeinsam mit dem Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt das kumulierte Regelentgelt bildet. Beim Vergleich mit dem Nettoarbeitsentgelt ist ebenfalls ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. Insgesamt darf das Krankengeld 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Rechtsgrundlagen
Der Hinzurechnungsbetrag des kumulierten Regelentgelts wird nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berechnet. Der Hinzurechnungsbetrag des Nettoarbeitsentgelts richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Begrenzung auf 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V.
Die Berechnung der Hinzurechnungsbeträge erläutert das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherungsträger (GR v. 3.12.2020).
Regelentgelt
Hinzurechnungsbetrag, kumuliertes Regelentgelt
Hinzurechnungsbetrag ist 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Dabei handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Berücksichtigt werden Einmalzahlungen, von denen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden. Der zusammenhängende Zeitraum endet stets mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist.
Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts (Regelentgelt) als Grundlage der Beitragsberechnung sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Diese werden mit dem Anteil berechnet, der im jeweiligen Versicherungszweig (Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) beitragspflichtig ist.
Eine Einmalzahlung ist in Höhe der Differenz zwischen dem laufenden Arbeitsentgelt und der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig (§ 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
Beispiel – Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung | |
Laufendes Arbeitsentgelt (mtl. Gehalt) | 3.250 EUR |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vom 15.6.2022 | 10.000 EUR |
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze (KV 2022) | 4.837,50 EUR |
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Juni 2022 | 29.025 EUR |
Laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2022 | 19.500 EUR |
Differenz zwischen bisherigem laufenden Arbeitsentgelt und anteiliger Beitragsbemessungsgrenze | 9.525 EUR |
Beitragspflichtiger Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts | 9.525 EUR |
Innerhalb des Zeitraums von 12 Kalendermonaten sind beitragspflichtige Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die in der Vergangenheit beendet wurden. Bei einem Wechsel der Krankenkasse sind Einmalzahlungen von der aktuell zuständigen Krankenkasse zu berücksichtigen, auch wenn die Beiträge an eine früher zuständige Krankenkasse abgeführt wurden.
Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des Hinzurechnungsbetrags ergibt das kumulierte Regelentgelt.
Beispiel – Hinzurechnungsbetrag | |
Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) | 2.300 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlungen | 4.500 EUR |
Regelentgelt (2.300 EUR : 30 =) | 76,67 EUR |
Bruttohinzurechnungsbetrag (4.500 EUR : 360 =) | 12,50 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 89,17 EUR |
Das kumulierte Regelentgelt darf das maßgebliche Höchstregelentgelt nicht überschreiten (2022: 161,25 EUR).
12-Monats-Zeitraum
Es werden nur die Einmalzahlungen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Die Jahresfrist wird unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und möglicher Unterbrechungen (z. B. durch Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) gebildet. Es sind auch Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Beiträge an Krankenkassen abgeführt wurden, die nicht für die aktuelle Krankengeldzahlung zuständig sind.
In der Praxis endet die Jahresfrist mit dem Kalendermonat, aus dem das laufende Arbeitsentgelt für die Berechnung des Regelentgelts stammt. Eine Auslegung am Wortlaut des Gesetzes kann zu anderen Ergebnissen führen.
Beispiel – Bestimmung des 12-Monats-Zeitraums | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 13.1.2022 |
Bemessungszeitraum für das Regelentgelt | Dezember 2021 |
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen | 1.1.2021 bis 31.12.2021 |
§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sowie die Begründung hierzu nennen keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist z. B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit oder zwischenzeitlicher Familienversicherung des Arbeitsunfähigen immer von einem zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraum auszugehen.
März-Klausel
Die „März-Klausel“ wird nicht berücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Einmalzahlung dem Versicherten zugeflossen ist. Damit wird vermieden, dass es ggf. zu Nachberechnungen des Krankengeldes aus dem Vorjahr kommt.
Nettoarbeitsentgelt
Das Nettoarbeitsentgelt wird zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt. Es wird anschließend um einen kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag erhöht. Hierzu ist das Verhältnis zwischen dem Regelentgelt und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt zu ermitteln. Der Hinzurechnungsbetrag des Regelentgelts wird in diesem Verhältnis als Hinzurechnungsbetrag für das Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt.
Beispiel – Hinzurechnungsbetrag vom Nettoarbeitsentgelt | |
Bruttoarbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) | 3.500 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) | 2.200 EUR |
in der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) | 3.500 EUR |
Regelentgelt (3.500 EUR : 30) | 116,67 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt; 3.500 EUR : 360) | 9,72 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 126,39 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt (2.200 EUR : 30) | 73,33 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Netto-Arbeitsentgelt; ((73,33 EUR : 116,67 EUR) x 9,72 EUR) | 6,11 EUR |
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt | 79,44 EUR |
Bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags wird das rechnerisch ermittelte Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt berücksichtigt. Es wird auch dann herangezogen, wenn es das Höchstregelentgelt übersteigt. Anderenfalls würde die „individuelle Brutto-/Nettolohnrelation“ verfälscht.
Beispiel – Hinzurechnungsbetrag vom Nettoarbeitsentgelt | |
Brutto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) | 4.800,00 EU |
Netto-Arbeitsentgelt (aus dem laufenden Arbeitsentgelt) | 3.000 EUR |
in der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) | 3.000 EUR |
Regelentgelt (4.800 EUR : 30) | 160 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt; 3.000 EUR : 360) | 8,33 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 168,33 EUR |
Begrenzung auf das Höchstregelentgelt (2022) | 161,25 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt (3.000 EUR : 30) | 100 EUR |
Hinzurechnungsbetrag Netto-Arbeitsentgelt ((100 EUR : 160 EUR) x 8,33 EUR) | 5,21 EUR |
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt | 105,21 EUR |
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt 70 % des (Höchst-)Regelentgelts. Es ist auf 90 % des kumulierten Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Der so ermittelte Zahlbetrag darf 100 % des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Es sind somit ein weiterer Vergleich und ggf. eine weitere Begrenzung vorzunehmen. Damit ist sichergestellt, dass durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerrt und dieser möglicherweise bessergestellt ist, als er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gestellt gewesen wäre.
Beispiel – Begrenzung auf das laufende Nettoarbeitsentgelt | |
Brutto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) | 4.380,00 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) | 2.700,00 EUR |
in der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) | 6.000 EUR |
Regelentgelt (4.380 EUR : 30) | 146 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt; 6.000,00 EUR : 360) | 16,67 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 162,67 EUR |
Begrenzung auf das Höchstregelentgelt (2022) | 161,25 EUR |
Krankengeld (70 % des Höchstregelentgelts) | 112,88 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt (2.700 EUR : 30) | 90 EUR |
Hinzurechnungsbetrag Netto-Arbeitsentgelt ((90 EUR : 146 EUR) x 16,67 EUR) | 10,28 EUR |
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt | 100,28 EUR |
Krankengeld (Begrenzung auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts) | 90,25 EUR |
Vergleich mit dem laufenden Netto-Arbeitsentgelt | 90 EUR |
Zahlbetrag des Krankengeldes | 90 EUR |
Die Begrenzung auf 100 % des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts ist nur dann zulässig, wenn die berücksichtigten Einmalzahlungen überwiegend aus Vergütungsbestandteilen bestehen, die der Arbeitgeber trotz krankheitsbedingter Fehltage zahlen muss oder allenfalls aufgrund einer Vereinbarung nach § 4a EFZG kürzen darf (BSG, Urteil v. 21.2.2006, B 1 KR 11/05 R).
Wenn im Fall der Arbeitsunfähigkeit vollständig wegfallende Sonderzahlungen mehr als 1/3 der berücksichtigten Einmalzahlungen ausmachen, dann ist eine Begrenzung des Krankengeldes auf 100 % des aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts nicht zulässig.
Besondere Personengruppen
Mehrfachbeschäftigte
Die Regel- und Nettoarbeitsentgelte sind für jedes Beschäftigungsverhältnis zu errechnen. Die „individuelle kalendertägliche Brutto-/Nettolohnrelation“ ist in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen erfahrungsgemäß unterschiedlich hoch. Daher sind die Hinzurechnungsbeträge zum Regelentgelt und zum Nettoarbeitsentgelt für die Einmalzahlungen aus jedem Beschäftigungsverhältnis gesondert zu ermitteln.
Beispiel – Berechnung bei Mehrfachbeschäftigten | ||
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 20.3.2022 | |
letzter abgerechneter Kalendermonat | Februar 2022 | |
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen | 1.3.2021 bis 28.2.2022 | |
Beschäftigung A | ||
Bruttoarbeitsentgelt | 1.350,00 EUR | |
Nettoarbeitsentgelt | 1.050,00 EUR | |
beitragspflichtige Einmalzahlungen | 1.350,00 EUR | |
Beschäftigung B | ||
Bruttoarbeitsentgelt | 3.200,00 EUR | |
Nettoarbeitsentgelt | 2.000,00 EUR | |
beitragspflichtige Einmalzahlungen | 3.200,00 EUR | |
Berechnung des Regelentgelts | ||
Beschäftigung A | ||
Regelentgelt | 1.350 EUR : 30 | 45 EUR |
Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung | 1.350 EUR : 360 | 3,75 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 48,75 EUR | |
Beschäftigung B | ||
Regelentgelt | 3.200 EUR : 30 | 106,67 EUR |
Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung | 3.200 EUR : 360 | 8,89 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 115,56 EUR | |
Berechnung des Regelentgelts | ||
Kumulierte Regelentgelte (Summe) | 164,31 EUR | |
Höchstregelentgelt 2022 | 161,25 EUR | |
Regelentgelt A | (161,25 EUR : 164,31 EUR ) x 48,75 EUR | 47,84 EUR |
Regelentgelt B | (161,25 EUR : 164,31 EUR) x 115,56 EUR | 113,41 EUR |
Regelentgelt (gesamt) | 161,25 EUR | |
Berechnung des Nettoarbeitsentgelts | ||
Beschäftigung A | ||
Nettoarbeitsentgelt | 1.050 EUR : 30 | 35,00 EUR |
Netto-Hinzurechnungsbetrag | (35 EUR : 45 EUR) x 3,75 EUR) | 2,92 EUR |
Kumuliertes Nettoarbeitsentgelt | 37,92 EUR | |
Beschäftigung B | ||
Nettoarbeitsentgelt | 2.000 EUR : 30 | 66,67 EUR |
Netto-Hinzurechnungsbetrag | (66,67 EUR : 106,67 EUR) x 8,89 EUR | 5,56 EU |
Kumuliertes Nettoarbeitsentgelt | 72,23 EUR | |
Berechnung des Krankengeldes | ||
Beschäftigung A | ||
70 % des Regelentgelts (47,84 EUR) | 33,49 EUR | |
90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts (37,92 EUR) | 34,13 EUR | |
Krankengeld | 33,49 EUR | |
Beschäftigung B | ||
70 % des Regelentgelts (113,41 EUR) | 79,39 EUR | |
90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts (72,23 EUR) | 65,01 EUR | |
Krankengeld | 65,01 EUR | |
Krankengeld gesamt | ||
Beschäftigung A | 33,49 EUR | |
Beschäftigung B | 65,01 EUR | |
Krankengeld | 98,50 EUR | |
100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts aus A + B | 101,67 EUR | |
Die Höchstgrenze von 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts wird nicht erreicht. |
Bezieher von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III
Die Bezieher von Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld erhalten Krankengeld in Höhe der Leistung nach dem SGB III. Beim Arbeitslosengeld werden auch Einmalzahlungen berücksichtigt. Entsprechend höhere Leistungen führen im Fall der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar zu einem höheren Krankengeld. Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bleiben Einmalzahlungen außer Betracht.
Das aus dem Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld ermittelte Krankengeld wird nicht nach § 70 SGB IX angepasst.
Beschäftigungsverhältnis neben Arbeitslosengeldbezug
Besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowohl aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als auch aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs, dann hat der Versicherte im Fall der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich aus beiden Versicherungsverhältnissen einen Krankengeldanspruch. Der Berechnung von Arbeitslosengeld liegen auch die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis zugrunde, sodass das Krankengeld nach § 47b SGB V bereits erhöht ist. Die Einmalzahlungen aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis werden daher bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V nicht mehr berücksichtigt.
Bild: Thorben Wengert, pixelio.de
2 Antworten zu “Krankengeld – Einmalzahlungen”
[…] Anschluss daran entsteht. Das Entstehen des Krankengeldanspruchs wird hier nicht dargestellt (siehe Krankengeld – Entstehen des Anspruchs). Im Ausnahmefall kann Krankengeld auch nach der […]
[…] Das Regelentgelt wird zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird in einem weiteren Rechenschritt berücksichtigt. Das Ergebnis ist ein kumuliertes Regelentgelt (siehe Krankengeld – Einmalzahlung). […]