BVerfG, Beschluss vom 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, WzS 12/2010
Beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner: Wenn eine Versorgungsleistung sowohl auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer als auch auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht, dann ist nur der Anteil aus der betrieblichen Altersversorgung als beitragspflichtige Einnahme zu bewerten.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten sowie versicherungspflichtigen Rentnern werden bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
• der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
• der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und
• das Arbeitseinkommen
als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt (vgl. § 226 Abs. 1 Satz 1, § 237 Satz 1 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).