BSG, Urteil vom 6.10.2010 – B 12 KR 25/09 R -, WzS 2/2011
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall: Die Versicherungspflicht ist u. a. ausgeschlossen, wenn eine anderweitige Absicherungen außerhalb eines Versicherungsverhältnisses besteht. Das gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, wenn beim Eintritt der Wirksamkeit der Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis laufende Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden.
Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich krankenversichert war, ist versicherungspflichtig in der Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V). Die letzte Versicherung kann eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse (vgl. § 21 Abs. 2 SGB I, § 4 Abs. 2 SGB V) gewesen sein.
Die Versicherungspflicht betrifft Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz,
- die in der Vergangenheit aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind,
- deren Familienversicherung geendet hat,
- die ihre freiwillige Versicherung beendet haben oder
- deren freiwillige Versicherung in der Vergangenheit wegen einer Kündigung oder wegen Zahlungsverzugs hinsichtlich der Beiträge beendet wurde.
Betroffen sind auch Auslandsrückkehrer, die vor dem Auslandsaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und bei der Rückkehr nach Deutschland über keinen anderweitigen Versicherungsschutz verfügen.