BSG, Urteil vom 28.9.2010 – B 1 KR 31/09 R -, WzS 1/2011
Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld: Vom Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Das gilt auch für befristete Renten, die wegen eines anrechenbaren Hinzuverdienstes nicht ausgezahlt werden.
Der Anspruch auf Krankengeld endet vom Beginn der nachfolgend genannten Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht:
Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V,
Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Erwerbsunfähigkeit, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Erwerbsunfähigkeit, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden
(vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein neuer Anspruch auf Krankengeld entsteht erst dann, wenn
- die Rentenleistung nicht mehr gezahlt wird,
- die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit beendet ist und
- beim Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld besteht
(vgl. § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V).