Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – Abschmelzen von Leistungen


Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden und ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Die Regelung betrifft Sozialleistungen,
• die dem Grunde nach zustehen, aber
• zu hoch festgesetzt wurden und
• wegen des in § 45 SGB X enthaltenen Vertrauensschutzes nicht berichtigt werden dürfen.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist diese nur auf eine neu festzustellende „Leistung“ anwendbar, die sich in einem „Betrag“ ausdrücken lässt. Es muss sich also um eine Geldleistung handeln (BSG, Urteil vom 20.3.2007, B 2 U 38/05 R).

Wenn aufgrund geänderter Verhältnisse eine Neufestsetzung erforderlich wird, dann darf dadurch der rechtmäßig zustehende Betrag der Sozialleistung nicht überschritten werden. Im Ergebnis entfällt deshalb trotz der geänderten Verhältnisse eine Neufestsetzung, wenn der rechtmäßig zustehende Betrag der Sozialleistung den vor der Änderung der Verhältnisse rechtswidrig festgestellten Betrag der Sozialleistung nicht übersteigt.

Rechtsprechung und Literatur vertreten überwiegend die Auffassung, dass § 48 Abs. 3 SGB X auch auf Folgebescheide anwendbar ist, wenn der begünstigende Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die Sozialleistung bereits dem Grunde nach nicht zusteht (BSG, Urteil vom 20.3.2007, B 2 U 38/05 R mit einem Hinweis auf abweichende Meinungen in der Literatur; BSG, Urteil vom 2.12.2010, B 9 V 1/10 R zu einer Erhöhung der Schwerbeschädigtengrundrente nach dem BVG um die Alterszulage wegen Vollendung des 65. Lebensjahres).

Nach Sinn und Zweck des § 48 Abs 3 SGB X soll verhindert werden, dass die zu hohe Leistung, die durch einen Fehler entstanden ist, durch eine Veränderung zugunsten des Betroffenen noch höher wird, das bestehende Unrecht also weiter wächst, unabhängig davon, ob dies durch einen rechtswidrig festgestellten Faktor oder eine rechtswidrig festgestellte Grundlage der Leistungsbewilligung geschehen würde.

Eine umfassende Darstellung der Thematik enthält das Handbuch der Sozialversicherung, Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH (8. Teil, 1. Kapitel, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakt der Krankenkassen).