Krankengeld – Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden


Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn zu melden. Ansonsten droht der Verlust der Leistung. Das gilt auch bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit für die Folgebescheinigungen des Arztes.

Arbeitsunfähigkeit wird erstmalig bescheinigt

Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse durch den Versicherten zu melden (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf Krankengeld auf einer stationären Behandlung beruht.

Wird die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung der Krankenkasse nicht vorliegt. Die Meldefrist verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntagoder einen gesetzlichen Feiertagfällt (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X).

Beispiel

Beginn der Arbeitsunfähigkeit                        7. April 2019
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit                9. April 2019
Meldung der Arbeitsunfähigkeit                   18. April 2019

Die Arbeitsunfähigkeit hätte der Krankenkasse spätestens am 14. April 2019 gemeldet werden müssen. Diese Frist verlängert sich auf den 15. April 2019, weil der 14. April 2019 ein Sonntag ist. Da die Meldung verspätet bei der Krankenkasse abgegeben wurde, ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zum 17. April 2019. Krankengeld kann frühestens vom 18. April 2019 an gezahlt werden.

Hinweis

Die Meldefrist ist nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Ob Krankengeld tatsächlich gezahlt wird ist u. a. vom Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber abhängig.

Der Arzt stellt eine Folgebescheinigung aus

Auch bei fortgesetztem Krankengeldbezug ist es nicht mit einer einmaligen Krankmeldung bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit getan (BSG, Urteil vom 25.10.2018, B 3 KR 23/17 R mit weiteren Nachweisen). Anders als es der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5  SGB V nahe zu legen scheint, muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat.

Beispiel

Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer ist seit dem 4. April 2019 arbeitsunfähig krank. Der behandelnde Arzt bescheinigt erstmalig Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. April 2019. In einer Folgebescheinigung wird Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Mai 2019 bescheinigt. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse bis zum 26. April 2019 zu melden.

Hinweis

Die Krankenkasse hat zunächst für den Bewilligungsabschnitt vom 4. bis zum 18. April 2019 über den Anspruch auf Krankengeld entschieden. Sie trifft aufgrund der Folgebescheinigung eine erneute Entscheidung über den Anspruch auf Krankengeld. Wenn die Arbeitsunfähigkeit über den 18. April 2019 nicht fortgesetzt wird, endet damit der Krankengeldanspruch, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides darüber bedarf.

Die Krankenkasse prüft die Arbeitsunfähigkeit

Die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten Leistungsfall bezogen; sie soll gewährleisten, dass die Krankenkasse über das (Fort-)Bestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt ist, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und gegebenenfalls auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl. § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht aber nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld. Dementsprechend muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn nach einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit wieder Krankengeld gezahlt werden soll. Dasselbe hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor dem Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will.

Dem Versicherten obliegt es, die Arbeitsunfähigkeit zu melden

Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Die Ausschlussregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist strikt anzuwenden. Sie soll die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs nachträglich aufklären zu müssen, und ihr die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegentreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können.

Die Meldung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann deswegen z. B. auch telefonisch abgegeben werden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Bescheinigung der Krankenkasse fristgerecht zugeht.

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im übrigen zweifelsfrei gegeben waren und dem Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zur Last gelegt werden konnte.

Beispiele

Der Versicherte trägt die Folgen der unterlassenen Meldung, wenn

  • eine rechtzeitig aufgegebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg verloren geht,
  • die Meldung unterbleibt, weil der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen von dessen Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis hatte,
  • die Meldung nach einer Unterbrechung des Krankengeldbezugs unverschuldet unterlassen wurde,
  • das Meldeerfordernisses bei Beginn einer neuen Blockfrist nicht bekannt war,
  • die Meldung wegen des Antrags auf eine andere Sozialleistung unterlassen wurde.

Ausnahmen

Von der Ruhensregelung hat die Rechtsprechung aber trotz der strikten Handhabung Ausnahmen anerkannt. Das Ruhen darf dem Anspruch nicht entgegengehalten werden, wenn die Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherte von der rechtzeitigen Abgabe der Meldung ausgehen durfte, diese ihren Adressaten aber wegen von der Kasse zu vertretender Organisationsmängel nicht erreicht hat.

Eine Obliegenheitsverletzung kann ebenfalls unter folgenden Voraussetzungen nicht vorgeworfen werden:

  1. Der Versicherte hat alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren.
  2. Er wurde daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z. B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes oder des MDK).
  3. Er macht seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis des Fehlers geltend.

Der Arzt leitet die Bescheinigung an die Krankenkasse weiter

Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs ist nicht gerechtfertigt, wenn die verspätete oder unterbliebene Meldung dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen ist (z. B. durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit).

Der Versicherte trägt allerdings auch dann das Risiko des rechtzeitigen Zugangs, wenn die vom Arzt ausgehändigte und für die Krankenkasse bestimmte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einen Vermerk nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG enthält. Die Vorschrift verpflichtet einen Arzt im Verhältnis zu einem Versicherten nicht außerhalb der für die Entgeltfortzahlung geltenden Regelungen zur Übersendung einer AU-Bescheinigung an die Krankenkasse. Eine verspätete Meldung ist nicht dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen.

Beispiel

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber

Der angegebenen Krankenkasse wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über die Diagnose sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt.

An der früheren, entgegenstehenden Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 2.11.2007, B 1 KR 38/06 R). hält das Bundessozialgericht nicht fest.

Die ärztliche Bescheinigung wird der Arbeitsagentur vorgelegt

Der Versicherte und Bezieher von Arbeitslosengeld ist ebenfalls von seiner Obliegenheit entlastet, wenn die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur für Arbeit vorgelegt wird. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Agentur für Arbeit nach dem Grundsatz vertrauensvoller enger Zusammenarbeit der Leistungsträger (vgl. § 86 SGB X) auch in Würdigung des Gebots aus § 2 Abs 2 SGB I die Krankenkasse über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert.

Der Arzt stellt eine Fehldiagnose über das Ende der Arbeitsunfähigkeit

Wird der Versicherte im Falle einer Fehldiagnose des behandelnden Arztes irrtümlich gesund geschrieben, ist eine die Arbeitsunfähigkeit ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinzunehmen. Vielmehr kann ihre Unrichtigkeit (gegebenenfalls auch durch eine nachträgliche Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters) nachgewiesen werden.

Die dem Versicherten vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, erfüllt er, wenn er alles in seiner Macht stehende unternimmt, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. Er hat dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Er kann aber den Arzt nicht zwingen, eine vollständige Befunderhebung durchzuführen und eine zutreffende Beurteilung abzugeben.

Unterbleibt die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Kassenarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen sind, so darf sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.

Die Arbeitsunfähigkeit ist der zuständigen Krankenkasse zu melden

Die Meldepflicht obliegt dem Versicherten gegenüber der Krankenkasse, die für das Krankengeld zuständig ist (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1981, 3 RK 59/80). Der Versicherte ist also dafür verantwortlich, dass die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet wird. Der Versicherte erfüllt seine Obliegenheit nicht, wenn er die Arbeitsunfähigkeit (z. B. irrtümlich) einer Krankenkasse meldet, die nicht für das Krankengeld zuständig ist.

Die Meldung ist kein Leistungsantrag

Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Nebenpflicht (Obliegenheit) aus dem Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Krankenkasse und ihrem Versicherten. Die Meldung ist vom Sozialleistungsantragzu unterscheiden, da es sich nicht um einen Antrag, sondern um die Mitteilung einer Tatsache handelt. Die Meldung kann allenfalls zusätzlich als Antragaufgefasst werden.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, wonach ein Leistungsantragwirksam auch bei einer anderen Stelle als dem zuständigen Sozialleistungsträger gestellt werden kann, ist deshalb auf die Meldepflicht des Versicherten nicht anwendbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich des § 28 SGB X, dessen sachlicher Geltungsbereich den unterlassenen Sozialleistungsantragbei konkurrierenden Leistungsansprüchen erfasst (BSG,Urteil vom 22. 2. 1989, 8 RKn 8/88).

Beispiel

Eine Unternehmerin ist freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld. Sie ist seit dem 6. April 2019 arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wurde am selben Tag festgestellt. Der Arzt händigt der Versicherten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die für die Krankenkasse bestimmt ist. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird versehentlich an die AOK weitergeleitet, bei der sie am 10. April 2019 eingeht. Nachdem festgestellt wird, dass die Bescheinigung für die IKK bestimmt ist, wird sie weitergeleitet und geht am 21. Mai 2019 dort ein.

Der Leistungsantrag wird am 10. April 2019 wirksam beim unzuständigen Leistungsträger (AOK) gestellt (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Die Arbeitsunfähigkeit wird am 21. Mai 2019 bei der IKK gemeldet (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Da die Arbeitsunfähigkeit nicht fristgerecht gemeldet wurde, ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zum 20. Mai 2019.

Bild: Benjamin Thorn  / pixelio.de


14 Antworten zu “Krankengeld – Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden”

  1. Guten Tag.Ich habe 01/2018 eine Rücken OP hinter mir mit 8 Schrauben die Wirbelsäule versteift.Dann Reha Klinik und die 76 Wochen Krank geschrieben.Grad der Behinderung nach mehreren Einsprüchen …30.Da ich Selbstständig war und nur 2 1/2 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt habe,konnte ich keinen Antrag auf EU -Rentner stellen.Es heißt 3 volle Jahre muss man nach der Selbstständigkeit eingezahlt haben.Nun es will und möchte mich keiner einstellen,für eine Arbeit.Man möchte ja keinen Krüppel haben.Solche Aussagen musste man sich anhören.Ab 01.07.2019 habe ich eine Stelle als Begleitperson und Fahrer beim DRK gefunden.Die Rentenkasse unterstützt Finanziell diese Tätigkeit.Nun ist ja am 01.07.2020 das Jahr rum.Jetzt habe ich ja dann noch ein Jahr in die Rentenkasse eingezahlt.3 1/2 Jahre sind ja dann voll.Einen weiteren Antrag auf Teilhabe am Arbeitsplatz ist gestellt.Wenn es abgelehnt wird und ich werde gekündigt……Kann ich jetzt einen Antrag auf EU-Rentner stellen?Oder was wäre Ratsam.Ich danke im voraus für eine ANTWORT

  2. Hallo,

    meine AU-Bescheinigung vom 01.08.2019 galt bis einschl. 15.08.2019.

    Anschliessend war ich wieder am 15.08.2019 beim Arzt und der Arzt stellte eine Folge-AU-Bescheinigung bis einschl. 29.08.2019 aus. Somit galt diese AU-Bescheinigung für den Zeitraum vom 16.08 bis einschl. 29.08.2019. diese AU-Bescheinigung lag der Krankenkasse (KK) dann am 23.08.2019 vor.

    Gem. der KK hätte die AU-Bescheinigung am 22.08.2019 ( = Eine Woche nach der Ausstellung ) vorliegen müssen. Mir wurde deshalb das Krankengeld vom 16. bis einschl. 23.08.2019 gestrichen.

    Ich meine aber. dass das falsch ist denn maßgeblich, für den Beginn der Wochenfrist, ist der Beginn der AU und nicht der Tag der Ausstellung und da der Beginn der bescheinigten Folge-AU der 16.08.2019 war ( denn per 01.08.2019 wurde die AU bis einschl. 15.08.2019 vom Arzt bestätigt ) meine ich, dass der Zugang der Folge-AU ( = per 23.08.2019 ) noch innerhalb der Wochenfrist gem. § 49 Abs. 1, Nr. 5 SGB V liegt.

    Liege ich hier richtig ?

  3. Hallo,kann mir jemand bitte helfen? Nach einer Arbeitsunfal ich bin Arbeitsunfähig und habe 78Wo. Krankengeld bekommen. Ausgesteuert von KK werde ich am 16.11.2018.Vor kurz habe Herzritmusstörungen.die Diagnostiziert werden muss.Mein Hausarzt will mich krankschreiben. Die Frage: kann ich weiter Krankengeld bekommen trotzt dem?Ich habe einen Unbefristeten Vertrag. Dankeschön in voraus. Anna

  4. Hallo Zusammen, ich habe da Mal eine Frage an euch.:) Zur Erklärung, ich bin Abhängig einer Droge und bin aktuell seit 06.11 auf einer Reha um von dieser loszukommen.

    Nun zu meinem Anliegen, ich war bis zum 29.10.2017 krank geschrieben- aufgrund meiner Drogen bin ich nicht in der Lage gewesen, meine Krankschreibung zu verlängern.
    Ich habe dann am 14.11 eine Folgebescheinigung vom 30.10 – 06.11 bekommen.
    Die Krankenkasse sagt nun, sie möchten mich nicht weiter bezahlen weil ich diese am 14.11 erst ausgestellt wurde.

    Könnt ihr mir helfen oder habt eine Ahnung ob die Kasse das so richtig/im Recht macht?

    Lieben Dank im Voraus

  5. Hallo,

    ich bin seit Ende Januar krank geschrieben (Depressionen, Angstzustände, etc.). Im März und April ging meine AU nicht rechtzeitig bei der KK ein. Ich habe den u.a. Widerspruch zu KK geschickt und jetzt eine Ablehnung erhalten. Lohnt es sich Klage beim Sozialgericht einzureichen?

    Berlin, 19.04.2017

    BARMER
    42267 Wuppertal

    Betreff: Widerspruch und Erklärung zur verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrte Frau x,

    vielen Dank für Ihre Unterstützung. Wie bereits telefonisch, haben Sie mir am 11.04.2017 schriftlich mitgeteilt, dass meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig bei Ihnen eingegangen ist.
    Gegen diese Entscheidung lege ich Widerspruch ein und bitte Sie um Auszahlung des Krankengeldes.
    Begründung: Ich bin seit dem 25.01.2017 auf Grund von Depressionen und Panikattacken krankgeschrieben. Ich habe Angst, das Haus zu verlassen, mich auf öffentlichen Plätzen aufzuhalten, Geschäfte zu betreten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Alltägliche Dinge fallen mir zurzeit sehr schwer. Jeder Arztbesuch kostet mich sehr viel Kraft. Ich bin alleinerziehend und meine kleine Tochter muss durch meine momentane Verfassung sehr zurückstecken. Ich bin seit Februar 2017 in psychologischer Betreuung und zusätzlich bei einer Familienberatungsstelle um wieder aus diesem Tief herauszukommen. Nach langem Suchen habe ich auch endlich einen Psychiater in der Nähe meines Wohnortes gefunden. Dennoch fehlt mir der familiärere Rückhalt um alltägliche Dinge zu bewältigen. Ich bitte Sie um Prüfung meiner momentanen Situation. Gerne lasse ich Ihnen in Zukunft vorab per E-Mail meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen.
    Für eventuelle Rückfragen, erreichen Sie mich unter der o.a. Rufnummer.
    Anbei übersende ich Ihnen die Diagnose meiner Hausärztin und den Konsiliarbericht meiner Psychotherapeutin.

    Mit freundlichen Grüßen

  6. Hallo ,
    Ich war krank geschrieben bis 04.09.17 von meinem Arzt.
    Meine Krankenkasse schrieb mir einen Brief laut medizinischen Dienst sei ich wieder gesund seit 31.08.17 was mich ja nicht schockierte , da ich eh am 04.09.17 mich arbeitssuchend beim Arbeitsamt melden wollte.
    Ich legte gegen diesen Brief Widerspruch ein doch jetzt musste ich feststellen das ich von meiner Krankenkasse nur Krankengeld bis 31.08.17 bekommen habe und sie laut Anruf mir auch kein Geld auszahlen bis 04.09.17.
    Was kann ich jetzt tun Gruß Jenny

  7. Hallo,

    ich habe am 04.08.2017 meine Reha beendet und wurde von meinem Psychiater am 07.08.2017 weiter krankgeschrieben. Die Bescheinigung ist eine Folgebescheinigung, da ich vor Antritt der Reha nicht gesund geschrieben wurde. In Bezug auf die Folgebescheinigung habe ich die Frist gewahrt da der 04.08.17 ein Freitag war und ich gleich am Montag zum Arzt ging (Regelung nächster Werktag).
    Der Krankenkasse ist meine Arbeitsunfähigkeit seit dem 05.09.2016 bekannt. Die Krankmeldung erfolgte derzeit fristgerecht und ich erhielt bis zum Rehaantritt Krankengeld.

    Die Folgebescheinigung vom 07.08.2017 habe ich laut Krankenkasse zu spät eingereicht und mir wurde die Zahlung versagt. Die Krankenkasse bezieht sich auf den $ 49 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Sozialgesetzbuch und da steht:

    „Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt“

    Nach meinem Verständnis bezieht sich der Gesetzestext auf die Meldung der Arbeitsunfähigkeit und diese ist der Krankenkasse bereits seit September 2016 durch mich fristgerecht gemeldet.

    Trifft diese Regelung auch auf die Folgebescheinigung zu oder gibt es dafür eine anderweitige gesetzliche Regelung?

    Gruß
    Micha

  8. Einen schönen guten Morgen!
    Die Folgebescheinigung ist auf den 04.05.17 datiert, ein Donnerstag. Die Krankenkasse bestätigte mir heute den Eingang zum 11.05.17, ein Donnerstag. Somit wäre die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist von einer Woche eingegangen, das Krankengeld würde nicht gezahlt werden.

    Meiner Meinung nach ist die Bescheinigung innerhalb der Frist eingegangen, oder?????

  9. Was kann ich tun, wenn die Post meinen Umschlag mit Au-Bescheinigung nicht transportiert – dieser bei der Krankenkasse nicht ankommt?

    • Würde ich auch gerne wissen mit schuldet diese Barma dadurch 857€. Beim Arbeitgeber kam der Brief pünktlich an.Betrug ? Unterschlagung?sanieren die sich auf meine Kosten

      • Hallo Fredos,

        mir ist das gleiche passiert. Ich schickte einen Reha- Eilantrag zusammen mit der nächsten Krankmeldung, beides in einem Din a 4 Umschlag zu der IKK Witten. Dort wurde dann behauptet, das keine Krankmeldung dabei war, sondern nur der Reha Antrag, der natürlich auch abgelehnt wurde. Mir wurde das Krankengeld gesperrt. Es hat System, wie sich die Kassen bereichern! Kann ich dagegen klagen, oder ist es Sinnlos?

  10. Was passiert wenn ich quasi eine Tag später meine krankenmeldung von Arzt abhole (BG Sache),weil er nicht ins Dienst war.vielen Dank