BSG, Entscheidung vom 18.1.2011, – B 4 AS 29/10 R –, WzS 5/2011
Der Antrag hat eine leistungsauslösende Funktion. Er ist auch zu stellen, wenn über einen Bewilligungszeitraum hinaus die Fortzahlung der Leistungen begehrt wird. Bei einem verspäteten Antrag werden Leistungen für einen Zeitraum vor dem Antragsdatum nicht erbracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim verspäteten Antrag ist ausgeschlossen. Es entsteht aber ein Wiederherstellungsanspruch, wenn über die Folgen eines verspäteten Antrags nicht ausreichend beraten wurde.
Ausgewählte Urteile
Die Rechtsprechung oberster Gerichte wird leicht verständlich und kompakt im fachlichen Zusammenhang dargestellt. Die Auswahl orientiert sich an der aktuellen praktischen Bedeutung der Rechtsprechung. Die vollständigen Texte zu den Urteilen erscheinen in der Zeitschrift “Wege zur Sozialversicherung”, Erich Schmidt Verlag, Berlin.