Seit dem 11.4.2011 erhalten Versicherte der Sozialversicherungsträger die Unterlagen für die Sozialwahl 2011. Dabei geht es auch um die Besetzung der Verwaltungsräte der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Ersatzkassen. Für die erste Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrats gelten bestimmte Regeln.
Eine umfassende Darstellung der Thematik enthält das Handbuch der Sozialversicherung, Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH (4. Teil, 2. Kapitel, Verfassung, Aufsicht).
Der neu gewählte Verwaltungsrat tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 75 Abs. 1 SVWO). Der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt zu dieser Sitzung ein und gibt gleichzeitig die Tagesordnung bekannt (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 SVWO). Der Verwaltungsrat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. § 75 Abs. 3 SVWO).
Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrats (vgl. § 75 Abs. 4, § 76 Abs. 1 Satz 1 SVWO). Der gewählte Vorsitzende erklärt die Annahme der Wahl und übernimmt den Vorsitz (vgl. § 76 Abs. 6 SVWO).
Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane werden durch die jeweiligen Mitglieder des Organs gewählt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, §§ 75, 76 SVWO). Es finden höchstens drei Wahlgänge statt (vgl. § 62 Abs. 2 SGB IV). Im ersten Wahlgang ist für eine Wahl die Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, für den dieselbe Anforderung gilt.
Ein dritter Wahlgang wird erforderlich, wenn im ersten und im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. In diesem Wahlgang gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
Wenn im dritten Wahlgang mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, führen sie den Vorsitz abwechselnd (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB IV). Über die Reihenfolge, in der Vorsitz und Stellvertretung angetreten werden, entscheidet das Los. Davon unabhängig kann die Satzung des Versicherungsträgers auch für den Regelfall vorsehen, dass Vorsitzender und Stellvertreter sich jährlich abwechseln. In jedem Fall müssen diese Personen verschiedenen Gruppen angehören. Ein Losentscheid ist auch dann erforderlich, wenn mehr als die vorgeschriebene Zahl von Personen als gewählt gelten.
Das Amt des Vorsitzenden kann durch ein Misstrauensvotum mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder entzogen werden (vgl. § 62 Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Der Vorsitzende kann außerdem auf eigenen Wunsch aus dem Amt als Vorsitzender ausscheiden; das Amt endet mit der Neuwahl des Nachfolgers (vgl. § 62 Abs. 5 Satz 2 SGB IV). Die Organmitgliedschaft wird dadurch nicht berührt und besteht weiterhin.