Seit dem 1. April 2007 sind Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) . Die Versicherungspflicht erfasst Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren . Es gibt Ausnahmen von der Versicherungspflicht sowie Regelungen über die Versicherungsfreiheit. Die Versicherungspflicht tritt unabhängig vom Willen der Beteiligten kraft Gesetzes ein. Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die zuletzt privat krankenversichert waren, sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, einen Versicherungsschutz im Basistarif anzubieten.
Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich krankenversichert war, ist versicherungspflichtig in der Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V). Die letzte Versicherung kann eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse (vgl. § 21 Abs. 2 SGB I, § 4 Abs. 2 SGB V) gewesen sein.
Die Versicherungspflicht muss sich nicht unmittelbar an ein vorhergehendes Versicherungsverhältnis anschließen. Die Regelung ist vielmehr so auszulegen, dass bei einer zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt bestehenden Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dort die letzte Sicherung erfolgt sein muss. Zwischen dem letzten Versicherungsverhältnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse und dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V können auch Zeiten einer anderweitigen Absicherung außerhalb der privaten Krankenversicherung liegen .
Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn zuletzt eine Krankenversicherung bei einem Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft bestanden hat. Entsprechende Personen sind vom 1. Januar 2009 an verpflichtet, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Vertrag über eine Krankenversicherung abzuschließen.
Die Versicherungspflicht betrifft Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz,
• die in der Vergangenheit aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind,
• deren Familienversicherung geendet hat,
• die ihre freiwillige Versicherung beendet haben oder
• deren freiwillige Versicherung in der Vergangenheit wegen einer Kündigung oder wegen Zahlungsverzugs hinsichtlich der Beiträge beendet wurde.
Betroffen sind auch Auslandsrückkehrer, die vor dem Auslandsaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und bei der Rückkehr nach Deutschland über keinen anderweitigen Versicherungsschutz verfügen.
Personen, die weder gesetzlich noch privat versichert waren
Rechtsgrundlage
Versicherungspflichtig sind Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V) .
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Ausgenommen von dieser Regelung sind
• hauptberuflich selbstständig Tätige (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V),
• versicherungsfreie Personen (z. B. höherverdienende Arbeitnehmer oder Beamte; vgl. § 6 Abs. 1 SGB V) oder
• versicherungsfreie Hinterbliebene, die einen Beihilfeanspruch haben (vgl. § 6 Abs. 2 SGB V).
Hauptberuflich selbstständig Tätige
Selbstständig erwerbstätig ist, wer als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen freiberuflichen Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt. Eine selbstständige Tätigkeit endet, wenn die Erwerbstätigkeit nachweislich eingestellt oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird.
Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt .
Bei Personen, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, ist anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreiten, ist die Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls anzunehmen.
Bei selbstständig Tätigen, die keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben, lässt sich das Merkmal der Hauptberuflichkeit daraus ableiten, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt.
Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbstständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
Versicherungsfreie Personen nach § 6 Abs. 1 SGB V
Versicherungspflichtige Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn sie aufgrund weiterer Tatbestände bereits versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 SGB V sind. Dazu gehören u. a. „höherverdienende“ Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr.
Versicherungsfreie Hinterbliebene nach § 6 Abs. 2 SGB V
Versicherungspflichtige Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn sie Hinterbliebene von Beamten, beamtenähnlichen Personen oder Pensionären sind und bereits nach § 6 Abs. 2 SGB V versicherungsfrei sind. Das ist der Fall, wenn sie
• ihren Rentenanspruch nur von dem Verstorbenen ableiten,
• nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben und
• keine Rente aus eigener Versicherung beziehen oder beantrag haben
(vgl. § 6 Abs. 2 SGB V). Hinterbliebene von Beamten, beamtenähnlichen Personen oder Pensionären, die neben der Hinterbliebenenrente eine Rente aus eigener Versicherung beziehen, sind nicht nach § 6 Abs. 2 SGB V versicherungsfrei. Deren Versicherungsfreiheit ist ggf. nach § 6 Abs. 3 SGB V zu prüfen.
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