Rentenverfahren – Die Krankenkasse ist zu beteiligen


612395_web_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.deDie Krankenkasse nimmt durch die Aufforderung und Fristsetzung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V entscheidenden Einfluss auf den Beginn der  antragsabhängigen Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 99 Abs 1 SGB VI). Sie erzielt damit den Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krankengeld schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (vgl. § 48  SGB V). Diese Interessenlage wirkt sich auch auf die Stellung der Krankenkasse im Verwaltungsverfahren des Rentenversicherungsträgers aus.

Einleitung des Rentenverfahrens

Der Rentenversicherungsträger hat aufgrund der Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI von Amts wegen ein Rentenverfahren einzuleiten. Darin ist über den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu entscheiden. Die Krankenkasse ist von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen und auf ihren Antrag hin als Beteiligte hinzuzuziehen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Hinzuziehung der Krankenkasse

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind auch die Hinzugezogenen. Notwendig Hinzugezogene müssen ohne Ermessensspielraum des Rentenversicherungsträgers zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden, wenn die Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X); der Rentenversicherungsträger hat die Krankenkasse von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen.

Benachrichtigung der Krankenkasse

Eine ordnungsgemäße Benachrichtigung ist dann erfolgt, wenn diese den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Beteiligung am Verfahren gestellt werden kann. Nur dann ist die Krankenkasse in der Lage, ihre Rechte wahrzunehmen. Eine Hinzuziehung ohne entsprechenden Antrag ist nicht zulässig, da der Rentenversicherungsträger der Krankenkasse die Beteiligtenstellung nicht gegen ihren Willen aufdrängen darf. Damit ist auch
die einfache Hinzuziehung ausgeschlossen.

Rechtsgestaltende Wirkung

Voraussetzung für die notwendige Hinzuziehung ist, dass der Ausgang des Verwaltungsverfahrens rechtsgestaltende Wirkung für die Krankenkasse hat. Rechtsgestaltende Wirkung kommt einem Verwaltungsakt zu, wenn er unmittelbar Rechte eines Dritten aufhebt, verändert, begründet oder feststellt und die Entscheidung gegenüber den am Rechtsverhältnis beteiligten nur einheitlich ergehen kann.

Das ist bei einer Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente der Fall, wenn darüber aufgrund einer Aufforderung der Krankenkasse und einer anschließenden Umwandlung in Verbindung mit der Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI zu entscheiden ist. Dabei fallen der Beginn der Rentenleistung und das Ende der Leistungspflicht der Krankenkasse untrennbar zusammen und können nur einheitlich beurteilt werden.

BSG, Urteile vom 12.6.2001, B 4 RA 37/00 R,  7.12.2004, B 1 KR 6/03 R

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Eine Antwort zu “Rentenverfahren – Die Krankenkasse ist zu beteiligen”

  1. Kann ein Renterversicherter, vor Aufforderung der KK zum Rehaantrag, eine Sicherung seines Dispositonsrechts anmelden? Oder geht dies nur über die Handlung eines eigenständigen Antrages ohne Aufforderung?
    Es gibt Meinungen die aussagen, dass ein Schreiben an die RV mit der Bitte um Sicherung des Dispositionsrechts vor Aufforderung der KK sehr hilfreich sein kann? Geht das denn überhaupt? Da sind die Auskünfte sehr unterschiedlich.