Archiv 2008


BSG, Urteil vom 26.6.2008,-B 13 R 37/07 R, WzS 10/2008

Dispositionsfreiheit: Eine nachträgliche Aufforderung der Krankenkasse, einen gestellten Rentenantrag nicht zurück zu nehmen, schränkt die Dispositionsfreiheit des Versicherten hinsichtlich seines Rentenanspruchs ein. Die eingeschränkte Dispositionsfreiheit ist vom Rentenversicherungsträger zu beachten.

BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 1 KR 20/07 R, WzS 9/2008

Zuzahlungen: Es sind die tatsächlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen; eine fiktive Berechnung ist ausgeschlossen. Zu den Bruttoeinnahmen gehören auch freiwillige Leistungen Dritter.

BSG, Urteil vom 4. September.2007, B 2 U 24/06 R, WzS 8/2008

Arbeitsunfall: Die Reparatur eines PKW auf einem versicherten Weg zur Arbeit steht unter Versicherungsschutz. Versicherte sind in der Wahl des Fortbewegungsmittels frei. Der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit besteht fort, wenn die Behebung einer Störung des Fortbewegungsmittels erforderlich ist, um den Weg fortsetzen zu können.

BSG, Urteil vom 7.10.2004, B 11 AL 13/04 R, WzS 7/2008

Verletzung der Unterhaltspflicht: Ein Unterhaltstitel verbessert nicht das Rangverhältnis in einem Mangelfall. Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind (z. B. Kranken- oder Verletztengeld, Rente, Arbeitslosengeld), können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Sozialleistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I; z. B. Sozialamt oder Jugendamt). Die Vorschrift ist nicht auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen als dem Ehegatten oder den Kindern anwendbar.

BSG, Urteil vom 2.11.2007, B 1 KR 38/06 R, WzS 5/2008

Krankengeld: Der Anspruch auf Krankengeld richtet sich nach dem versicherungsrechtlichen Status des Versicherten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Krankengeld entsteht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Krankenkasse von ihrem Beginn an (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Ausnahmen gelten für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III, deren Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an entsteht (vgl. § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V), sowie für Künstler und Publizisten, deren Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit oder zu einem von der Satzung bestimmten Termin an entsteht (vgl. § 46 Satz 2, 3 SGB V).

BSG, Urteil vom 31.1.2008, B 13 R 17/07 R, WzS 3/2008

Verzinsung von Geldleistungen: Der frühestmögliche Beginn der Verzinsung ist vom Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger abhängig. Ein Leistungsantrag ist dann vollständig gestellt, wenn der vom Leistungsträger verwendete Antragsvordruck vollständig ausgefüllt und die hierin aufgeführten Unterlagen eingereicht sind. Der Leistungsantrag muss beim zuständigen Leistungsträger oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stellen eingegangen sein.

BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 2 U 5/06 R, WzS 2/2008

Rückabwicklung zuviel gezahlter Vorschüsse: Die Sozialleistungsträger haben mit § 42 SGB I eine Rechtsgrundlage, nach endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage eine zunächst vorläufige Entscheidung zu korrigieren und durch eine endgültige zu ersetzen, ohne an die Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 44 ff. SGB X gebunden und ohne durch einen Vertrauensschutz des Leistungsempfängers daran gehindert zu sein.

BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 6/03 R, WzS 1/2008

Beteiligte im Verwaltungsverfahren: Eine Krankenkasse ist notwendig Hinzugezogene im Rentenverfahren, wenn dieses auf Grund der Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe und der Unwandlung des Antrags in einen Rentenantrag eingeleitet wurde. Eine wirksame Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation schränkt das Dispositionsrecht des Versicherten hinsichtlich seines Leistungsanspruchs gegen den Träger der Rentenversicherung ein. Einer Umdeutung des Antrags in einen Rentenantrag kann nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprochen werden. Das gilt ebenso für die Rücknahme oder Beschränkung des Rentenantrags bis zum Abschluss des Rentenverfahrens. Im Rentenverfahren ist die auffordernde Krankenkasse notwendig Hinzugezogene, weil der Beginn der Rentenleistungen auf Grund eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe und das Ende der Leistungspflicht der Krankenkasse für das Krankengeld untrennbar zusammenfallen und nur einheitlich beurteilt werden können.

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