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Ausgewählte Urteile

Die Rechtsprechung oberster Gerichte wird leicht verständlich und kompakt im fachlichen Zusammenhang dargestellt. Die Auswahl orientiert sich an der aktuellen praktischen Bedeutung der Rechtsprechung.

BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R

Versicherungsschutz, wenn das Krankengeld entfällt: Die Krankenkasse kann zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe auffordern. Wenn der Antrag nicht innerhalb der dadurch ausgelösten Frist von 10 Wochen gestellt wird, entfällt mit dem Ende der Frist der Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes. Das Stammrecht auf Krankengeld bleibt jedoch erhalten. Damit besteht auch weiterhin eine Mitgliedschaft und ein entsprechender Versicherungsschutz. Der Zahlungsanspruch lebt wieder auf, wenn der zunächst unterlassene Antrag nachgeholt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestanden hat, rechtzeitig und regelmäßig ärztlich festgestellt und der Krankenkasse gemeldet wurde.

BSG, Urteile vom 16.12.2014, B 1 KR 19/14 R, B 1 KR 25/14 R

Fortsetzungserkrankung rechtzeitig feststellen: Krankengeld wird durch die Krankenkasse abschnittsweise für die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zugebilligt. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Bewilligung von Krankengeld ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen.

Für den Anspruch ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (spätestens am letzten Tag des Bewilligungsabschnitts). Dazu hat der Arzt den Versicherten persönlich zu untersuchen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit später festgestellt wird, dann ist der erneute Anspruch nach den versicherungsrechtlichen Verhältnissen zu beurteilen, die am Tag des Entstehens des Anspruchs (vgl. § 46 SGB V) bestehen.

Hinweis:

  • § 46 Satz 2 SGB V wird (vermutlich zum 1.7.2015) geändert. Nach der neuen Fassung bleibt der Anspruch auf Krankengeld  bestehen, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.
  • Auch die Fortsetzungserkrankung ist der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach dem Beginn des neuen Abschnitts zu melden.

BSG, Urteil vom 28.10.2014, B 14 AS 39/13 R

Antrag auf Überprüfung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts: Ein Antrag verpflichtet den Sozialleistungsträger zur Prüfung. Deren Umfang richtet sich nach dem Antrag und dessen Begründung. Deswegen muss der Antrag konkretisierbar sein und

  • entweder aus sich selbst heraus – ggf nach Auslegung – oder
  • aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers

den Umfang der Prüfpflicht erkennen lassen. Dazu bezeichnet der Antrag einen oder mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte. Davon kann nur abgesehen werden, wenn bei objektiver Betrachtung des Antrags der zu überprüfende Verwaltungsakt ohne Weiteres zu ermitteln ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen.

BSG, Urteil vom 4.3.2014, B 1 KR 17/13 R

Krankengeld und Fortsetzungserkrankung: Die Krankenkasse bewilligt Krankengeld für die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (abschnittsweise Bewilligung). Wenn sich die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus fortsetzt, dann ist das am letzten Tag des vorherigen Abschnitts ärztlich festzustellen. Die Fortsetzung ist der Krankenkasse fristgerecht zu melden (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Bei einer späteren Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist der Anspruch auf Krankengeld nach den versicherungsrechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehen des Anspruchs (vgl. § 46 SGB V) zu beurteilen.

BSG, Urteil vom 4.3.2014, B 1 KR 68/12 R

Krankengeld und Auffangversicherung: Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft endet, haben längstens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Leistungen. Eine Erwerbstätigkeit darf nicht ausgeübt werden. Eine zeitgleiche Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangversicherung) schließen den „nachgehenden“ Anspruch auf Krankengeld aus (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Die Auffangversicherung ist ausgeschlossen, wenn die Unterbrechung zwischen zwei Mitgliedschaften die Frist des § 19 Abs. 2 SGB V von einem Monat nicht überschreitet (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V). Darüber hat die Krankenkasse eine Prognoseentscheidung zu treffen. Wenn sich die Prognose nach Ablauf eines Monats als unzutreffend herausstellt, beginnt die Auffangversicherung mit dem Folgetag. Bis dahin ist Krankengeld zu zahlen.

BSG, Urteil vom 4.3.2014, B 1 KR 64/12 R

Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld: Eine Beschäftigtenversicherung entsteht erst, wenn die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird oder zumindest ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entsteht. Der bloße Abschluss eines Arbeitsvertrags reicht für den Anspruch auf Krankengeld nicht aus. Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer Arbeitsunfähigkeit, die nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrags und vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme eintritt, erst dann, wenn ein Anspruch auf Arbeitsentgelt erworben wird (z. B. Entgeltfortzahlung nach der vierwöchigen Wartezeit bei jungen Arbeitsverhältnissen).

Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de 

www.bundesverfassungsgericht.de
www.bundessozialgericht.de
www.bundesarbeitsgericht.de

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7 Antworten zu “Archiv”

  1. Ich bin seid Mai 15 krankgeschrieben mit einer Unterbrechung von ca vier Wochen in denen ich arbeiten ging. Versucht habe. Weitere krankschreibung auf die gleiche Erkrankung folgte. Ist dann eine Neuberechnung des Krankengeld richtig? Dieses fällt wesentlich weniger aus wie das zuerst berechnete geld… Ich hoffe dass sie mir diese Frage umgehend beantworten können. Da ich heute meinen neuen Bescheid erhalten habe. Lg.

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