Schlagwort: Krankengeld

  • Kinder-Krankengeld – Neue Berechnung ab 2015

    Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ein erkranktes Kind betreuen, pflegen oder beaufsichtigen und deswegen der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist zeitlich befristet (mit Ausnahme der Pflege schwerstkranker Kinder) und besteht nur, wenn das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Während des Anspruchs auf Krankengeld wird der Arbeitnehmer von der…

  • Krankengeld – Die Krankenkasse fordert zum Reha-Antrag auf

    Versicherte haben während einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen. In dieser Zeit kann die Krankenkasse auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Reha-Antrag) zu stellen oder aktiv mitzuwirken, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Wenn der Versicherte einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, dann droht der Verlust des Krankengeldes.

  • Krankengeld – Die Fortsetzung einer Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen

    Wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt befristet ist, dann bewilligt die Krankenkasse auch nur für diesen Zeitraum das Krankengeld (abschnittsweise Bewilligung). Eine Fortsetzungserkrankung ist spätestens am letzten Tag des Bewilligungsabschnitts ärztlich festzustellen, damit ein ununterbrochenes Versicherungsverhältnis und damit ein ununterbrochener Anspruch auf Krankengeld besteht. Auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Krankenkasse und ihrem Versicherten über den…

  • Krankengeld – Die Kasse zahlt auch bei kurzfristiger Unterbrechung der Versicherung

    Im Ausnahmefall besteht ein Anspruch auf Krankengeld auch dann, wenn der Anspruch nach beendetem Versicherungsverhältnis entsteht (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

  • Krankengeld – Eine Versicherung entsteht erst, wenn Arbeitsentgelt erzielt wird

    Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Anspruch darauf während der Versicherung entsteht.

  • Krankengeld – Neuerscheinung

    Das Krankengeld (Leseprobe) ist eine Entgeltersatzleistung, die in den meisten Fällen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Dabei stellen sich neben der Höhe der Leistung weitere Fragen zur Dauer des Anspruchs sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern.

  • Krankengeld – Nicht nur für Arbeitnehmer

    Krankengeld steht allen Versicherten zu. Entscheidend ist, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Verdienstausfall entsteht (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, von dem Beiträge gezahlt werden). Einige Personengruppen werden kurz genannt.

  • Selbstständigkeit – Verdienstausfall absichern

    Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, sind grds. vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Sind sie gesetzlich versichert, besteht aber die Möglichkeit, durch eine Wahlerklärung den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld zu erlangen oder das Angebot eines Wahltarifs anzunehmen.

  • Arbeit weg – Und dann auch noch krank

    Krankengeld kann auch gezahlt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach beendeter Beschäftigung festgestellt wird. Von der Krankenkasse wird eine Prognoseentscheidung erwartet, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert.

  • Keine Arbeit – Wer zahlt bei Krankheit?

    Eine Erkrankung am Ende eines Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer besonders kritisch. Der bisherige Arbeitgeber ist in den meisten Fällen nicht verpflichtet, Entgelt über das beendete Arbeitsverhältnis hinaus zu zahlen. Der neue Arbeitgeber leistet während der Wartezeit auch nicht. Und die Krankenkasse prüft, ob der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses entstanden und nicht ausgeschlossen…

  • Krankengeld – Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt

    Wer krank ist, hat neben gesundheitlichen Problemen oft auch finanzielle Sorgen. Daher ist es bei kurzen Erkrankungen beruhigend, dass das Entgelt durch den Arbeitgeber fortgezahlt wird. Anders ist es bei „jungen“ Arbeitsverhältnissen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber nämlich erst nach einer 4-wöchigen Wartezeit.

  • Verletztengeld – richtig berechnen

    Das Regelentgelt ist wie beim Krankengeld die Grundlage der Berechnung des Verletztengeldes. Dabei sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.