Schlagwort: Krankengeld

  • Arbeitsunfähigkeit – Wer zahlt den Ausfall?

    Wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind, dann erhalten sie entweder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder Krankengeld von ihrer Krankenkasse. In besonderen Fällen können aber auch andere Sozialleistungsträger zuständig sein.

  • Krankengeld – Der Anspruch ist zeitlich befristet

    Krankengeld wird zeitlich unbegrenzt gezahlt. Bei Wiederholungserkrankungen ist der Anspruch allerdings auf 78 Wochen begrenzt.

  • Krankengeld – Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen

    Krankengeld wird aus dem laufenden Regelentgelt berechnet. Außerdem sind Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld o. ä. aus den letzten 12 Monaten zu berücksichtigen.

  • Entgeltersatzleistungen – Anpassung zum 1.7.2013

    Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den diesbezüglichen Anpassungsfaktor jeweils bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres bekannt (vgl. § 50 Abs. 1, 3 SGB IX). Der Anpassungsfaktor…

  • Rentenverfahren – Die Krankenkasse ist zu beteiligen

    Die Krankenkasse nimmt durch die Aufforderung und Fristsetzung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V entscheidenden Einfluss auf den Beginn der  antragsabhängigen Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 99 Abs 1 SGB VI). Sie erzielt damit den Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krankengeld schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (vgl. § 48  SGB V). Diese…

  • Krankengeld für selbstständig Tätige – Das Gewerbe muss ausgeübt werden

    Selbstständig Tätige können bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein. Krankengeld kann aber trotzdem nur beansprucht werden, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen entgeht (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das ist nicht der Fall, wenn das Gewerbe vorher aufgegeben wurde.

  • Übergangsgeld – Die Leistung wird nicht aufgestockt

    Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn Übergangsgeld gezahlt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die entsprechende Zeit wird trotzdem auf den zeitlichen Höchstanspruch auf Krankengeld angerechnet (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Das niedrigere Übergangsgeld wird auch nicht durch Krankengeld aufgestockt (vgl. § 49 Abs. 3 SGBV).

  • Geldleistungen – Rückständige Leistungen werden verzinst

    Fällige Geldleistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld werden verzinst, wenn die Leistungen verspätet ausgezahlt werden. Die Zinspflicht gleicht die Nachteile aus, die bei verspätetet gezahlten existenzsichernden Sozialleistungen entstehen.

  • Krankengeld – Wer Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat einen Anspruch

    Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder die stationäre Behandlung während der Versicherung eintreten.

  • Krankengeld – Teilbeträge können für Unterhalt abgezweigt werden

    Krankengeld kann in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Versicherten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (§ 48 Abs. 1…

  • Entgeltfortzahlung – Der Arbeitgeber kann die Leistung verweigern

    Dem Arbeitnehmer steht neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld zu. Dieser Anspruch ruht, soweit und solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung berechtigt oder unberechtigt nicht, fehlt es am entsprechenden Ruhenstatbestand für das…

  • Krankengeld – Die Krankenkasse kann mit Schulden aufrechnen oder verrechnen

    Die Krankenkasse kann eigene Ansprüche gegen den Versicherten mit dessen Anspruch auf Krankengeld aufrechnen (vgl. § 51 SGB I; Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche). Forderungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. aus der Rentenversicherung) können verrechnet werden (vgl. § 52 SGB I) Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 387 ff. BGB.