• Verwaltungsakt – Die Entscheidung muss bekannt gegeben werden

    Ein Verwaltungsakt ist den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bekannt zu geben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt entfaltet mit der Bekanntgabe seine Wirksamkeit (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X). Damit wird der Verwaltungsakt als staatlicher Hoheitsakt existent; er kann einerseits angefochten werden (äußere Wirksamkeit) und löst andererseits bestimmte Rechtswirkungen aus…

  • Krankengeld für selbstständig Tätige – Das Gewerbe muss ausgeübt werden

    Selbstständig Tätige können bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein. Krankengeld kann aber trotzdem nur beansprucht werden, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen entgeht (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das ist nicht der Fall, wenn das Gewerbe vorher aufgegeben wurde.

  • Übergangsgeld – Die Leistung wird nicht aufgestockt

    Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn Übergangsgeld gezahlt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die entsprechende Zeit wird trotzdem auf den zeitlichen Höchstanspruch auf Krankengeld angerechnet (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Das niedrigere Übergangsgeld wird auch nicht durch Krankengeld aufgestockt (vgl. § 49 Abs. 3 SGBV).

  • Widerspruchsverfahren – Erfolgreicher Rechtsbehelf trotz versäumter Frist

    Der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger erfordert grundsätzlich, vor einer Klage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG).  Es handelt sich um ein (außergerichtliches) Verwaltungsverfahren besonderer Art, auf das nicht die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren anzuwenden sind. Dabei hat der Betroffene u. a. zu…

  • Aufrechnung oder Verrechnung – Gegen die Erklärung kann Widerspruch eingelegt werden

    BSG, Beschluss vom 31.8.2011 – GS 2/2010 Ein Sozialleistungsträger kann eigene oder fremde Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf eine Geldleistung aufrechnen oder verrechnen (vgl. §§ 51, 52 SGB I). Bei der entsprechenden Erklärung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser kann mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage angegriffen werden.

  • Geldleistungen – Rückständige Leistungen werden verzinst

    Fällige Geldleistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld werden verzinst, wenn die Leistungen verspätet ausgezahlt werden. Die Zinspflicht gleicht die Nachteile aus, die bei verspätetet gezahlten existenzsichernden Sozialleistungen entstehen.

  • Krankengeld – Wer Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat einen Anspruch

    Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder die stationäre Behandlung während der Versicherung eintreten.

  • Frist versäumt – Antrag trotzdem wirksam stellen

    War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das Verschulden eines Vertreters ist wie eigenes Verschulden zu berücksichtigen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

  • Betriebsvereinbarung – Das Arbeitsverhältnis kann auf ein bestimmtes Lebensalter befristet werden

    Ein Arbeitsverhältnis kann mit dem Ablauf des Kalendermonats enden, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Entsprechende Betriebsvereinbarungen sind wirksam. BAG, Urteil vom 5. 3.2013, 1 AZR 417/12 Foto: Bernd Kasper  / pixelio.de

  • Sozialleistungen – Unterlassene Mitwirkung gefährdet den Anspruch

    Bezieher von Sozialleistungen haben die Pflicht, bei der Leistung mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten sind mehrfach begrenzt. Ein Begrenzung ergibt sich zunächst aus den Tatbeständen der §§ 60 bis 64 SGB I, die Mitwirkung nur im Zusammenhang mit Sozialleistungen für genau umrissene Mitwirkungsbereiche vorsehen. Eine weitere Begrenzung stellt § 65 SGB I dar der definiert, wann Mitwirkungspflichten…

  • Verwaltungsverfahren – Beteiligte sind vor einer Entscheidung anzuhören

    Die Anhörung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger entspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens der Sozialversicherungsträger wird vor überraschenden Eingriffen geschützt, indem der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in vorhandene Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Damit haben Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit, bereits im Vorfeld auf die Verwaltungsentscheidung einzuwirken…

  • Widerspruch – Die angefochtene Entscheidung darf nicht ausgeführt werden

    Durch den Widerspruch wird der Sozialversicherungsträger zunächst verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren schließt sich als Verwaltungsverfahren besonderer Art an das Ausgangsverfahren an und verfolgt das Ziel, die Ausgangsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu untersuchen und ggf. durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. Da es sich beim Widerspruchsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt sind die…