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Verletztengeld – Die Krankenkasse zahlt die Leistung aus
Verletztengeld wird wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt. Es ist in bestimmten Fällen auch über einen Zeitraum von 78 Wochen hinaus zu leisten. Dazu ist eine vorausschauende Beurteilung (Prognoseentscheidung) erforderlich. Die Leistung wird meistens durch die Krankenkasse ausgezahlt. Diese trifft auch die erforderlichen Entscheidungen.
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Entgeltfortzahlung – Der Arbeitnehmer zeigt die Arbeitsunfähigkeit an und führt den Nachweis
Dem Arbeitnehmer obliegen bei einer Arbeitsunfähigkeit Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Eine ärztliche Bescheinigung kann schon vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an verlangt werden.
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Das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren – Neuerscheinung
Das Handbuch beschreibt das Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch, den Erlass von Verwaltungsakten, deren Aufhebung sowie das Widerspruchsverfahren. Dabei werden die Praxis der Sozialversicherungsträger sowie aktuelle Probleme bei der Bearbeitung von Widersprüchen behandelt. Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist berücksichtigt.
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Rechtsschutz – Einfach und ohne Rechtsbeistand Widerspruch einlegen
Gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger kann ein Widerspruch eingelegt werden. Das Vorverfahren beginnt mit dessen Erhebung (vgl. § 83 SGG). Beim Widerspruch ist eine bestimmte Form zu beachten, und er ist an eine Frist gebunden. Der Widerspruch kann aber ohne eine Begründung eingelegt werden. Ein Rechtsbeistand (z. B. Rechtsanwalt) ist nicht erforderlich.
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Entgeltfortzahlung – Kein Anspruch, wenn die Krankheit selbst verschuldet ist
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich unabhängig von der Ursache der Krankheit. Der Anspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Krankheit selbst verschuldet ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Bei der Beurteilung des Verschuldens sind die von der Rechtsprechung zu vergleichbaren arbeitsrechtlichen Vorschriften entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Danach liegt ein […]
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Information – Krankenkassen sind zu umfassender Beratung verpflichtet
Die Sozialversicherungsträger sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet (vgl. §§ 13 – 15 SGB I). Eine unterlassene oder fehlerhaft ausgeführte Auskunft oder Beratung hat einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Versicherten zur Folge.
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Leistungsanträge – Mehr Rechte bei verzögerter Sachbearbeitung
Am 25.2.2013 wurde das Patientenrechtegesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist damit am 26.2.2013 in Kraft getreten. Das Gesetz stärkt auch die Rechte Versicherter gegenüber ihren Krankenkassen, wenn über Leistungsanträge nicht zügig entschieden wird.
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Krankenkassen – Welche ist die Richtige
Die richtige gesetzliche Krankenkasse zu finden (Krankenkassenwahlrecht), ist nicht so einfach. Immerhin gibt es davon 134 in Deutschland (Stand: 1.1.2013).
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Krankengeld – Die Krankenkasse kann mit Schulden aufrechnen oder verrechnen
Die Krankenkasse kann eigene Ansprüche gegen den Versicherten mit dessen Anspruch auf Krankengeld aufrechnen (vgl. § 51 SGB I; Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche). Forderungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. aus der Rentenversicherung) können verrechnet werden (vgl. § 52 SGB I) Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 387 ff. BGB.
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Entgeltfortzahlung – Arbeitgeber hat Anspruch auf Schadenersatz
Ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers (vgl. z. B. § 823 BGB) geht in dem Umfang auf den Arbeitgeber über, wie dieser Arbeitsentgelt fortgezahlt und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat (vgl. § 6 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitnehmer […]
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Praxisgebühr fällt weg
Vom Jahr 2013 an ist keine Praxisgebühr zu entrichten. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden von den Krankenkassen erstattet. Dem entsprechenden Antrag sollte der Befreiungsausweis begefügt werden. Foto: Claudia Hautumm / pixelio.de
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Rechengrößen 2013
Die Bundesregierung hat über die „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013“ (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013) entschieden. Die Rechtsverordnung weicht nicht vom Referentenentwurf des BMAS ab. Der Bundesrat hat zugestimmt. Die Verordnung wurde am 30.11.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Werte gelten damit vom 1.1.2013 an.