Schlagwort: Amtsentbindung

  • Verwaltungsrat – Beschlüsse rechtmäßig fassen

    Der Verwaltungsrat ist das Selbstverwaltungsorgan einer Krankenkasse (vgl. § 31 Abs. 3a Satz 1 SGB IV). Es ist ein Kollegialorgan, das durch Beschlüsse handelt. Der Verwaltungsrat ist dabei an die Beachtung des Gesetzes und des sonstigen für ihn maßgebenden Rechts gebunden (vgl. § 29 Abs. 3 SGB IV; juristische oder funktionale Selbstverwaltung).

  • Krankenkassen – Amtsentbindung oder Amtsenthebung von Organmitgliedern

    Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vorstands einer Krankenkasse werden auf Zeit gewählt. In bestimmten Fällen können sie vorzeitig ihr Amt durch eine Amtsentbindung oder eine Amtsenthebung verlieren. Darüber hat der Verwaltungsrat einen Beschluss zu fassen und einen Verwaltungsakt zu erlassen. Der betroffene Organwalter kann Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

  • Verwaltungsrat der Krankenkassen – Amtsdauer der Organmitglieder

    Die Amtsdauer der Mitglieder im Verwaltungsrat der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen beträgt sechs Jahre; sie umfasst die gesamte Zeit zwischen den allgemeinen Wahlen. Beginn und Ende hängen jeweils von den konstituierenden Sitzungen der neu gewählten Organe ab. Ein vorzeitiger Verlust der Mitgliedschaft ist nur aufgrund der in § 59 Abs. 1 SGB IV…