Schlagwort: Anhörung

  • Krankengeld – Aufforderung zum Reha-Antrag

    Eigentlich ist der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (kurz: Rehabilitations- oder Reha-Antrag) eine gute Sache. Schließlich geht es darum, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, die Existenz zu sichern und den Versicherten wieder an die Arbeit zu bringen. Die Interessen der Krankenkasse und des Versicherten sind aber oft höchst unterschiedlich.

  • Verwaltungsverfahren – Beteiligte sind vor einer Entscheidung anzuhören

    Die Anhörung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger entspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens der Sozialversicherungsträger wird vor überraschenden Eingriffen geschützt, indem der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in vorhandene Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Damit haben Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit, bereits im Vorfeld auf die Verwaltungsentscheidung einzuwirken…

  • Krankengeld – Die Krankenkasse kann mit Schulden aufrechnen oder verrechnen

    Die Krankenkasse kann eigene Ansprüche gegen den Versicherten mit dessen Anspruch auf Krankengeld aufrechnen (vgl. § 51 SGB I; Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche). Forderungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. aus der Rentenversicherung) können verrechnet werden (vgl. § 52 SGB I) Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 387 ff. BGB.

  • Krankenkassen – Amtsentbindung oder Amtsenthebung von Organmitgliedern

    Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vorstands einer Krankenkasse werden auf Zeit gewählt. In bestimmten Fällen können sie vorzeitig ihr Amt durch eine Amtsentbindung oder eine Amtsenthebung verlieren. Darüber hat der Verwaltungsrat einen Beschluss zu fassen und einen Verwaltungsakt zu erlassen. Der betroffene Organwalter kann Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

  • Verwaltungsverfahren – Beteiligte

    Das Verfahrensrecht eröffnet dem Versicherten die Möglichkeit, als aktiver Beteiligter in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Verfahren seine Interessen und Rechte wahrzunehmen. Zwischen dem Beteiligten und dem Sozialversicherungsträger entsteht ein Verwaltungsrechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten, Pflichten und Lasten. Beteiligt sind auch Personen, die zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden.

  • Verwaltungsverfahren – Eine unterlassene Anhörung ist nachzuholen

    BSG, Urteil vom 7.7.2011,  B 14 AS 144/10 R Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist dieser anzuhören. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufhebbar, wenn er ohne die erforderliche Anhörung erlassen wird. Der Verfahrensfehler kann allerdings bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden und ist dann unbeachtlich. Die…