-
Krankengeld – Berechnung und Zahlung
Krankengeld ersetzt das wegen einer Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (Entgeltersatzfunktion). Es wird aus den entsprechenden Einnahmen berechnet, die unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurden. Krankengeld wird maximal in Höhe des zuletzt erzielten laufenden Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Der Anspruch richtet sich auf einen kalendertäglichen Betrag. Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt.
-
Entgeltfortzahlung – Wiederholungserkrankungen anrechnen
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht während der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG; 42 Kalendertage). Wiederholungserkrankungen sind anzurechnen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach beendetem Arbeitsverhältnis ein, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 3 Abs.…
-
Betriebliches Eingliederungsmanagement – Arbeitnehmer stufenweise belasten
Die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erleichtert arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, in das aktive Erwerbsleben zurückzukehren. Dies geschieht durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung. Der Arbeitnehmer ist während der Wiedereingliederung arbeitsunfähig. Unterhaltssichernde Leistungen zahlt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht während dieser Zeit nicht, kann aber im Stufenplan vereinbart werden. Die Wiedereingliederung…
-
Kinder-Krankengeld – Neue Berechnung ab 2015
Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ein erkranktes Kind betreuen, pflegen oder beaufsichtigen und deswegen der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist zeitlich befristet (mit Ausnahme der Pflege schwerstkranker Kinder) und besteht nur, wenn das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Während des Anspruchs auf Krankengeld wird der Arbeitnehmer von der…
-
Krankengeld – Eine Versicherung entsteht erst, wenn Arbeitsentgelt erzielt wird
Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Anspruch darauf während der Versicherung entsteht.
-
Arbeit weg – Und dann auch noch krank
Krankengeld kann auch gezahlt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach beendeter Beschäftigung festgestellt wird. Von der Krankenkasse wird eine Prognoseentscheidung erwartet, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert.
-
Entgeltfortzahlung – Beginn und Ende des Anspruchs sicher festlegen
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eng an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden. Gerade zum Beginn und zum Ende eines Arbeitsverhältnisses kann es zu Unstimmigkeiten kommen.
-
Arbeitsverhältnis – Die Kündigung muss eindeutig und bestimmt sein
Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden…
-
Betriebsvereinbarung – Das Arbeitsverhältnis kann auf ein bestimmtes Lebensalter befristet werden
Ein Arbeitsverhältnis kann mit dem Ablauf des Kalendermonats enden, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Entsprechende Betriebsvereinbarungen sind wirksam. BAG, Urteil vom 5. 3.2013, 1 AZR 417/12 Foto: Bernd Kasper / pixelio.de
-
Kündigung – wahrheitswidrige Aussagen des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber darf einen Stellenbewerber nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Er verstößt damit gegen das Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Verneint der Bewerber eine entsprechende Frage wahrheitswidrig, ist der Arbeitgeber deswegen nicht berechtigt, das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis zu kündigen. BAG, Urteil vom 15.11.2012, 6 AZR 339/11
-
Arbeitsverhältnis – Unwirksame Befristung
BAG, Entscheidung vom 12.1.2011, – 7 AZR 194/09 -, WzS 6/2011 Ein Arbeitsverhältnis endet nicht zum verabredeten Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen für eine Befristung nicht vorliegen. Die unwirksame Befristung kann sich auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung, seinen Krankengeldanspruch und den Anspruchsübergang auf die Krankenkasse auswirken.