Schlagwort: Aufstockungsverbot

  • Krankengeld – Spitzbetrag

    Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn er mit bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen zusammentrifft. Der Betrag des Krankengeldes, der eine andere Entgeltersatzleistung übersteigt, ist der Krankengeld-Spitzbetrag. Von Ausnahmen abgesehen besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

  • Übergangsgeld – Die Leistung wird nicht aufgestockt

    Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn Übergangsgeld gezahlt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die entsprechende Zeit wird trotzdem auf den zeitlichen Höchstanspruch auf Krankengeld angerechnet (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Das niedrigere Übergangsgeld wird auch nicht durch Krankengeld aufgestockt (vgl. § 49 Abs. 3 SGBV).