Schlagwort: Beteiligtenrechte

  • Verwaltungsverfahren – Beteiligte sind vor einer Entscheidung anzuhören

    Die Anhörung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger entspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens der Sozialversicherungsträger wird vor überraschenden Eingriffen geschützt, indem der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in vorhandene Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Damit haben Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit, bereits im Vorfeld auf die Verwaltungsentscheidung einzuwirken…