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  • Krankengeld – Die ärztliche Bescheinigung ist nicht verbindlich

    Die Krankenkasse entscheidet über den Anspruch auf Krankengeld durch einen Verwaltungsakt. Dieser ist befristet auf die Zeit, für die die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Die ärztliche Bescheinigung ist eine gutachterliche Stellungnahme. Die Krankenkasse kann davon abweichen und die Zahlung früher einstellen.

  • Entgeltfortzahlung – Wiederholungserkrankungen anrechnen

    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht während der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG; 42 Kalendertage). Wiederholungserkrankungen sind anzurechnen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach beendetem Arbeitsverhältnis ein, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 3 Abs.…

  • Entgeltfortzahlung – Beginn und Ende des Anspruchs sicher festlegen

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eng an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden. Gerade zum Beginn und zum Ende eines Arbeitsverhältnisses kann es zu Unstimmigkeiten kommen.

  • Verletztengeld – Die Krankenkasse zahlt die Leistung aus

    Verletztengeld wird wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt. Es ist in bestimmten Fällen auch über einen Zeitraum von 78 Wochen hinaus zu leisten. Dazu ist eine vorausschauende Beurteilung (Prognoseentscheidung) erforderlich. Die Leistung wird meistens durch die Krankenkasse ausgezahlt. Diese trifft auch die erforderlichen Entscheidungen.