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Verwaltungsverfahren – Beteiligte sind vor einer Entscheidung anzuhören
Die Anhörung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger entspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens der Sozialversicherungsträger wird vor überraschenden Eingriffen geschützt, indem der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in vorhandene Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Damit haben Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit, bereits im Vorfeld auf die Verwaltungsentscheidung einzuwirken…
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Verwaltungsverfahren – Eine unterlassene Anhörung ist nachzuholen
BSG, Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 144/10 R Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist dieser anzuhören. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufhebbar, wenn er ohne die erforderliche Anhörung erlassen wird. Der Verfahrensfehler kann allerdings bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden und ist dann unbeachtlich. Die…