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Aufrechnung oder Verrechnung – Gegen die Erklärung kann Widerspruch eingelegt werden
BSG, Beschluss vom 31.8.2011 – GS 2/2010 Ein Sozialleistungsträger kann eigene oder fremde Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf eine Geldleistung aufrechnen oder verrechnen (vgl. §§ 51, 52 SGB I). Bei der entsprechenden Erklärung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser kann mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage angegriffen werden.
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Krankengeld – Die Krankenkasse kann mit Schulden aufrechnen oder verrechnen
Die Krankenkasse kann eigene Ansprüche gegen den Versicherten mit dessen Anspruch auf Krankengeld aufrechnen (vgl. § 51 SGB I; Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche). Forderungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. aus der Rentenversicherung) können verrechnet werden (vgl. § 52 SGB I) Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 387 ff. BGB.