-
Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe – Rechtsschutz
Gegen den Verwaltungsakt, mit dem der Versicherte aufgefordert wird, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, kann dieser einen Widerspruch einlegen. Damit wird ein Vorverfahren eingeleitet, dessen Durchführung die Voraussetzung für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist. Während des Widerspruchsverfahrens ist weiterhin Krankengeld zu zahlen. Allerdings verlängert sich nicht die von der Krankenkasse gesetzte…
-
Widerspruch gegen Verwaltungsakte – Versicherte sind schriftlich über ihre Rechte zu informieren
Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn der Beteiligte durch diesen Verwaltungsakt beschwert ist (vgl. § 36 SGB X). Der Sozialversicherungsträger hat die Beteiligten damit über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich…
-
Widerspruchsverfahren – Erfolgreicher Rechtsbehelf trotz versäumter Frist
Der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger erfordert grundsätzlich, vor einer Klage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Es handelt sich um ein (außergerichtliches) Verwaltungsverfahren besonderer Art, auf das nicht die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren anzuwenden sind. Dabei hat der Betroffene u. a. zu…
-
Rechtsschutz – Einfach und ohne Rechtsbeistand Widerspruch einlegen
Gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger kann ein Widerspruch eingelegt werden. Das Vorverfahren beginnt mit dessen Erhebung (vgl. § 83 SGG). Beim Widerspruch ist eine bestimmte Form zu beachten, und er ist an eine Frist gebunden. Der Widerspruch kann aber ohne eine Begründung eingelegt werden. Ein Rechtsbeistand (z. B. Rechtsanwalt) ist nicht erforderlich.
-
Der Top-Link im letzten Monat
Im letzten Monat fand der Artikel “Widerspruch gegen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger“ das meiste Interesse. Das könnte Sie auch interessieren: Widerspruch – aufschiebende Wirkung Widerspruchsverfahren – Versäumte Frist für den Widerspruch