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Widerspruch gegen Verwaltungsakte – Versicherte sind schriftlich über ihre Rechte zu informieren
Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn der Beteiligte durch diesen Verwaltungsakt beschwert ist (vgl. § 36 SGB X). Der Sozialversicherungsträger hat die Beteiligten damit über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich…