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Verwaltungsrat – Mitglieder haften für Schäden
Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats einer Krankenkasse haften für Schäden, die durch die Wahrnehmung der Organwalterstellung entstehen. Sie haften sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber dem Versicherungsträger.
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Verwaltungsrat – Beschlüsse rechtmäßig fassen
Der Verwaltungsrat ist das Selbstverwaltungsorgan einer Krankenkasse (vgl. § 31 Abs. 3a Satz 1 SGB IV). Es ist ein Kollegialorgan, das durch Beschlüsse handelt. Der Verwaltungsrat ist dabei an die Beachtung des Gesetzes und des sonstigen für ihn maßgebenden Rechts gebunden (vgl. § 29 Abs. 3 SGB IV; juristische oder funktionale Selbstverwaltung).
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Krankenkassen – Amtsentbindung oder Amtsenthebung von Organmitgliedern
Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vorstands einer Krankenkasse werden auf Zeit gewählt. In bestimmten Fällen können sie vorzeitig ihr Amt durch eine Amtsentbindung oder eine Amtsenthebung verlieren. Darüber hat der Verwaltungsrat einen Beschluss zu fassen und einen Verwaltungsakt zu erlassen. Der betroffene Organwalter kann Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
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Verwaltungsrat der Krankenkassen – Amtsdauer der Organmitglieder
Die Amtsdauer der Mitglieder im Verwaltungsrat der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen beträgt sechs Jahre; sie umfasst die gesamte Zeit zwischen den allgemeinen Wahlen. Beginn und Ende hängen jeweils von den konstituierenden Sitzungen der neu gewählten Organe ab. Ein vorzeitiger Verlust der Mitgliedschaft ist nur aufgrund der in § 59 Abs. 1 SGB IV…
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Sozialwahl – Erste Sitzung des Verwaltungsrats
Seit dem 11.4.2011 erhalten Versicherte der Sozialversicherungsträger die Unterlagen für die Sozialwahl 2011. Dabei geht es auch um die Besetzung der Verwaltungsräte der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Ersatzkassen. Für die erste Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrats gelten bestimmte Regeln.