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Widerspruchsverfahren – Erfolgreicher Rechtsbehelf trotz versäumter Frist
Der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger erfordert grundsätzlich, vor einer Klage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Es handelt sich um ein (außergerichtliches) Verwaltungsverfahren besonderer Art, auf das nicht die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren anzuwenden sind. Dabei hat der Betroffene u. a. zu […]
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Widerspruch – Die angefochtene Entscheidung darf nicht ausgeführt werden
Durch den Widerspruch wird der Sozialversicherungsträger zunächst verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren schließt sich als Verwaltungsverfahren besonderer Art an das Ausgangsverfahren an und verfolgt das Ziel, die Ausgangsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu untersuchen und ggf. durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. Da es sich beim Widerspruchsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt sind die […]
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Rechtsschutz – Einfach und ohne Rechtsbeistand Widerspruch einlegen
Gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger kann ein Widerspruch eingelegt werden. Das Vorverfahren beginnt mit dessen Erhebung (vgl. § 83 SGG). Beim Widerspruch ist eine bestimmte Form zu beachten, und er ist an eine Frist gebunden. Der Widerspruch kann aber ohne eine Begründung eingelegt werden. Ein Rechtsbeistand (z. B. Rechtsanwalt) ist nicht erforderlich.
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Der Top-Link im letzten Monat
Im letzten Monat fand der Artikel “Widerspruch gegen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger“ das meiste Interesse. Das könnte Sie auch interessieren: Widerspruch – aufschiebende Wirkung Widerspruchsverfahren – Versäumte Frist für den Widerspruch