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Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten
BSG, Urteil vom 21.6.2011, – B 4 AS 21/10 R -, WzS 10/2011 Ein begünstigender Verwaltungsakt ist (ggf. teilweise) aufzuheben, wenn Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert oder wegfallen lässt. Für die Anwendbarkeit der §§ 45, 48 SGB X kommt es darauf an, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde.