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Arbeitstherapie
BSG, Urteil vom 13.9.2011, – B 1 KR 25/10 R -, WzS 2/2012 Arbeitstherapie ist vorrangig vom Träger der Rentenversicherung zu erbringen, wenn es sich um eine eigenständige Leistung nach einer Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit handelt.
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Entgeltersatzleistung – Zuständigkeit bei stufenweiser Wiedereingliederung
Krankenkassen und Deutsche Rentenversicherung (DRV) haben eine Vereinbarung geschlossen, welche die Zuständigkeit regelt, bei stufenweiser Wiedereingliederung das Kranken- oder Übergangsgeld zu zahlen.